Die für Forst- und Landwirte
		mögliche Durchschnittssatzbesteuerung gilt nur für die Lieferung
		landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie für landwirtschaftliche
		Dienstleistungen, nicht aber für die Lieferung landwirtschaftlicher Maschinen.
		Derartige Hilfsumsätze unterliegen grundsätzlich der Regelbesteuerung von 19 %.
		
Hintergrund: Landwirte,
		deren Umsatz im Vorjahr 600.000 € nicht überschritten hat, können die
		sog. Durchschnittssatzbesteuerung anwenden. Ihre Leistungen unterliegen dann
		einer Umsatzsteuer von aktuell 9 % (im Streitjahr 2010 waren es 10,7 %). Im
		Gegenzug wird automatisch eine pauschale Vorsteuer von 9 % berücksichtigt (im
		Streitjahr 2010 ebenfalls 10,7 %). Ein weiterer Vorsteuerabzug ist nach dem
		Gesetz ausgeschlossen. 
Sachverhalt: Die Klägerin
		war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die einen landwirtschaftlichen
		Betrieb unterhielt und deren Gesellschafter K und H waren. Im Streitjahr 2010
		vereinbarten K und H die Auflösung der Klägerin; die Wirtschaftsgüter sollten
		auf K und H im Wege der sog. Realteilung übergehen. Die Klägerin stellte dem K
		eine Rechnung über die ihm zugewiesenen Wirtschaftsgüter aus und wies dabei die
		nach der Durchschnittssatzbesteuerung im Jahr 2010 geltende Umsatzsteuer von
		10,7 % gesondert aus. Das Finanzamt ging zwar von einer nicht umsatzsteuerbaren
		Geschäftsveräußerung aus (Übertragung eines Betriebs gegen Aufgabe von
		Gesellschaftsanteilen), forderte von der Klägerin aber die in der Rechnung
		ausgewiesene Umsatzsteuer, weil diese zu Unrecht ausgewiesen worden war.
		Hiergegen klagte die Klägerin. 
Entscheidung: Der
		Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
- 
Die Klägerin musste jedenfalls 
 nach der gesetzlichen Regelung über zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer die in
 Rechnung gestellte Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Denn selbst wenn es
 sich um eine Geschäftsveräußerung gehandelt haben sollte, die nach dem Gesetz
 nicht umsatzsteuerbar gewesen wäre, wäre die Umsatzsteuer jedenfalls deshalb
 entstanden, weil die Klägerin sie gesondert und – bei fehlender
 Umsatzsteuerbarkeit wegen einer Geschäftsveräußerung – unberechtigt
 ausgewiesen hat.
- 
Die Klägerin musste die von 
 ihr gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, obwohl die
 Klägerin aufgrund der Auflösung und Realteilung zivilrechtlich nicht mehr
 existierte. Denn umsatzsteuerlich besteht sie so lange fort, wie das Finanzamt
 noch Umsatzsteueransprüche gegen sie geltend macht. Daher kann sie sich jetzt
 auch noch gerichtlich gegen die Umsatzsteuerfestsetzung wehren.
- 
Der Klägerin stand im Rahmen 
 der für Landwirte geltenden Durchschnittssatzbesteuerung kein automatischer
 Vorsteuerabzug in Höhe von ebenfalls 10,7 % zu. Denn die
 Durchschnittssatzbesteuerung gilt nur für die Lieferung landwirtschaftlicher
 Erzeugnisse sowie für landwirtschaftliche Dienstleistungen, nicht aber für die
 Lieferung landwirtschaftlicher Maschinen, wie sie im Streitfall an K erfolgt
 ist. Damit scheidet der automatische Vorsteuerabzug in Höhe der Umsatzsteuer
 für die Lieferung aus.
Hinweise: Bislang gab es
		keine einheitliche Rechtsprechung des BFH zur Anwendbarkeit der
		Durchschnittssatzbesteuerung auf sog. Hilfsumsätze, bei denen
		landwirtschaftliche Maschinen geliefert werden. Bejaht man die Anwendbarkeit,
		kann zum einen der niedrigere Umsatzsteuersatz von aktuell 9 % auf die
		Lieferung angewendet und zum anderen in gleicher Höhe eine Vorsteuer abgezogen
		werden, sodass sich für den Landwirt keine steuerliche Belastung ergibt. Der
		BFH verneint die Anwendbarkeit aber, sodass die Lieferung landwirtschaftlicher
		Maschinen außerhalb einer nicht umsatzsteuerbaren Geschäftsveräußerung dem
		regulären Umsatzsteuersatz von 19 % unterliegt und kein automatischer
		Vorsteuerabzug möglich ist. 
Wechselt ein Land- oder Forstwirt
		von der Durchschnittssatzbesteuerung zur Regelbesteuerung, ist eine
		Vorsteuerberichtigung zu seinen Gunsten möglich. Im Streitfall hätte sich
		hieraus jedoch kein Klageerfolg für die Klägerin ergeben, da sie im Fall der
		Regelbesteuerung ihre Rechnung an K mit einer Umsatzsteuer von 19 % anstatt von
		10,7 % hätte ausstellen müssen. 
Quelle: BFH, Urteil vom 17.8.2023
		– V R 3/21; NWB
 
					 
												
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