Die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer für
Grundstücksverwaltungsgesellschaften ist nicht zu gewähren, wenn die
Gesellschaft neu gegründet wird und mit der Grundstücksverwaltung erst Monate
nach ihrer Eintragung im Handelsregister beginnt. Sie ist dann im
Erhebungszeitraum nicht ausschließlich grundstücksverwaltend tätig.

Hintergrund: Unternehmen, die
nur aufgrund ihrer Rechtsform als Kapitalgesellschaft oder aufgrund ihrer
gewerblichen Prägung als GmbH & Co. KG gewerbesteuerpflichtig sind,
tatsächlich aber ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen,
können eine sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung beantragen. Der Ertrag aus der
Grundstücksverwaltung und -nutzung unterliegt dann nicht der Gewerbesteuer. Das
Unternehmen darf dann aber grundsätzlich keine weiteren Tätigkeiten ausüben;
ausgenommen ist u.a. die Verwaltung eigenen Kapitalvermögens, die neben der
Grundstücksverwaltung erfolgt.

Sachverhalt: Die Klägerin ist
eine GmbH, die Anfang 2014 im Handelsregister eingetragen wurde. Ihr
Unternehmensgegenstand war die Grundstücksverwaltung. Sie erwarb im Laufe des
Jahres 2014 mehrere Grundstücke und vermietete diese. Aus der Vermietung
erzielte sie einen Gewinn von ca. 68.000 € und beantragte hierfür die
erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag
ab, weil die Klägerin nicht im gesamten Erhebungszeitraum grundstücksverwaltend
tätig gewesen sei.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer setzt voraus,
    dass das Unternehmen ausschließlich grundstücksverwaltend tätig ist.
    Ausgenommen ist u.a. nur die Verwaltung eigenen Kapitalvermögens, sofern sie
    neben der Grundstücksverwaltung erfolgt. Hingegen ist die Verwaltung eigenen
    Kapitalvermögens schädlich, wenn sie vor Beginn oder nach dem Ende der
    Grundstücksverwaltung erfolgt.

  • Die Klägerin musste also während des gesamten
    Erhebungszeitraums grundstücksverwaltend tätig sein. Ihr Erhebungszeitraum
    begann Anfang 2014 mit dem Beginn ihrer Eintragung im Handelsregister. Mit der
    Grundstücksverwaltung begann sie jedoch erst im Laufe des Jahres 2014, nachdem
    sie die Grundstücke erworben hatte. Folglich war sie im Zeitraum zwischen ihre
    Registereintragung und dem Erwerb der Grundstücke nicht grundstücksverwaltend
    tätig.

  • Zwar wird auch ohne Antrag statt der erweiterten Kürzung eine
    (einfache) Kürzung in Höhe von 1,2 % des Einheitswerts der zum Betriebsvermögen
    gehörenden Grundstücke gewährt, wobei es auf den Einheitswert des letzten
    Feststellungszeitpunkts vor dem Ende des Erhebungszeitraums ankommt. Auch diese
    (einfache) Kürzung war aber nicht zu gewähren; denn die Klägerin wurde erst im
    Jahr 2014 gegründet, so dass es noch keine Einheitswerte zum 1.1.2014 gab.

Hinweise: Der BFH macht deutlich, dass die erweiterte Kürzung
nicht zeitanteilig gewährt werden kann.
Grundstücksverwaltungsgesellschaften müssen also darauf achten, dass sie von
Beginn an grundstücksverwaltend tätig sind oder jedenfalls erst im folgenden
Erhebungszeitraum Gewinne erzielen.

Entsprechendes gilt für den Verkauf des letzten Grundstücks.
Erfolgt dieser im Laufe des Erhebungszeitraums und erzielt die Gesellschaft
danach bis zum Ende des Erhebungszeitraums nur noch Einkünfte aus der
Verwaltung des Verkaufserlöses, wird die erweiterte Kürzung für den gesamten
Erhebungszeitraum nicht gewährt. Hier empfiehlt es sich, den Nutzen- und
Lastenwechsel auf den 31.12. des Erhebungszeitraums, 24.00 Uhr, vorzunehmen;
der BFH erkennt auch 23.59 Uhr statt 24 Uhr an.

BFH, Beschluss v. 27.10.2021 – III R 7/19 – nv,
NWB