Eine GmbH, die Immobilien vermietet, hat keinen Anspruch auf die
erweiterte Gewerbesteuerkürzung, wenn sie zwecks Wertanlage zwei Oldtimer
anschafft und hält, selbst wenn sie mit den Oldtimern bislang keine Einnahmen
erzielt hat. Ihr gesamter Gewinn unterliegt daher der
Gewerbesteuer.
Hintergrund: Unternehmen, die
nur aufgrund ihrer Rechtsform als Kapitalgesellschaft oder aufgrund ihrer
gewerblichen Prägung als GmbH & Co. KG gewerbesteuerpflichtig sind,
tatsächlich aber ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen,
können die sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung beantragen. Der Ertrag aus der
Grundstücksverwaltung und -nutzung unterliegt dann nicht der Gewerbesteuer.
Sachverhalt: Die Klägerin war
eine GmbH und damit grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig. Sie nutzte und
verwaltete in den Streitjahren 2016 bis 2020 eigene Immobilien. Außerdem hatte
sie in den Jahren 2011 und 2012 zwei Oldtimer als Wertanlage mit
Gewinnerzielungsabsicht erworben. Sie hielt diese beiden Oldtimer auch noch in
den Streitjahren 2016 bis 2020 und hatte bis Ende 2020 noch keine Einnahmen mit
den Oldtimern erzielt. Die Klägerin beantragte für die Jahre 2016 bis 2020 die
erweiterte Gewerbesteuerkürzung, die das Finanzamt wegen des Haltens der beiden
Oldtimer ablehnte.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
-
Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung wird nur gewährt, wenn die
Immobiliengesellschaft ausschließlich eigenen Grundbesitz nutzt und verwaltet.
Nach dem Gesetz besteht also ein
Ausschließlichkeitsgebot. Nur in
eingeschränktem Umfang sind noch weitere Tätigkeiten gewerbesteuerlich
unschädlich; in den Streitjahren war dies noch das Nutzen und Verwalten eigenen
Kapitalvermögens, wenn dies neben der Nutzung und Verwaltung eigenen
Grundbesitzes erfolgt ist. -
Im Streitfall hat die Klägerin das Ausschließlichkeitsgebot
verletzt. Denn sie hat neben der Nutzung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes
auch noch Wertanlagen in Gestalt der Oldtimer gehalten, um diese zu einem
geeigneten Zeitpunkt mit Gewinn zu veräußern. Diese Tätigkeit ist nach dem
Gesetz schädlich. Insbesondere handelte es sich nicht um die Nutzung und
Verwaltung eigenen Kapitalvermögens, die nach dem Gesetz unschädlich ist, wenn
sie neben der Grundstücksnutzung und -Verwaltung erfolgt; denn ein späterer
Verkauf der Oldtimer hätte nicht zu Kapitaleinkünften geführt. Die Oldtimer
dienten auch nicht der Nutzung und Verwaltung des eigenen Grundbesitzes. Anders
wäre dies beim Erwerb von Büroausstattung gewesen, die für die
Immobilienverwaltung verwendet worden wäre und nicht als Wertanlage gedient
hätte. -
Unbeachtlich war, dass die Klägerin aus dem Halten der
Oldtimer in den Streitjahren keine Einnahmen erzielt hat. Ein Verstoß gegen das
Ausschließlichkeitsgebot liegt nämlich bereits dann vor, wenn eine schädliche
Tätigkeit – wie das Halten von Oldtimern zur Wertanlage – ausgeübt
wird. Auf die Erzielung von Einnahmen kommt es nach dem
Wortlaut des Gesetzes nicht an. Der Gesetzgeber wollte die
erweiterte Kürzung nur denjenigen Immobiliengesellschaften gewähren, die sich
auf die Nutzung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes und daneben ggf. noch auf
die Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvermögens
beschränken.
Hinweise: Seit 2021, also nach
den Streitjahren, sind durch den Gesetzgeber noch weitere Tätigkeiten
unschädlich gestellt worden, z.B. der Verkauf von selbst produziertem
Solarstrom an die Mieter. Hier hat der Gesetzgeber eine Entgeltgrenze
eingeführt; die Einnahmen aus diesen neuen Tätigkeiten dürfen nicht höher sein
als 5 % der Vermietungseinnahmen. Bei anderen schädlichen Tätigkeiten kommt es
jedoch auf die Erzielung eines Entgelts nicht an. Bislang war dies streitig und
ist nun vom BFH entschieden worden.
Immobiliengesellschaften sollten sich daher auf die ausdrücklich
erlaubten Tätigkeiten beschränken. Schädliche Tätigkeiten sollten ggf. durch
Schwester-Gesellschaften ausgeübt werden.
Ausnahmsweise sind Tätigkeiten dann gewerbesteuerlich unschädlich,
wenn sie ein zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll
gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung darstellen. Diese
Ausnahme war im Streitfall aber erkennbar nicht gegeben, weil es keinen Bezug
zwischen der Wertanlage und der Grundstücksnutzung gab.
Quelle: BFH, Urteil vom 24.7.2025 – III R 23/23;
NWB
Neueste Kommentare