Eine Kapitalgesellschaft hat keinen Anspruch auf die erweiterte
		Kürzung der Gewerbesteuer, wenn sie ihre letzte bzw. einzige Immobilie ab
		Beginn des 31.12. des Streitjahres verkauft. Denn dann war sie nicht während
		des gesamten Erhebungszeitraums, sondern nur bis zum 30.12. ausschließlich
		grundstücksverwaltend tätig.
Hintergrund: Unternehmen, die
		nur aufgrund ihrer Rechtsform als Kapitalgesellschaft oder aufgrund ihrer
		gewerblichen Prägung als GmbH & Co. KG gewerbesteuerpflichtig sind,
		tatsächlich aber ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen,
		können eine sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung beantragen. Der Ertrag aus der
		Grundstücksverwaltung und -nutzung sowie aus dem Verkauf der vermieteten
		Immobilie unterliegt dann nicht der Gewerbesteuer. 
Sachverhalt: Die Klägerin war
		eine GmbH. Nach ihrem Gesellschaftsvertrag verwaltete und veräußerte sie
		Immobilien. Im Jahr 2013 erwarb sie eine Immobilie in der F-Straße, die sie als
		Umlaufvermögen bilanzierte und im Jahr 2014 veräußerte. Im November 2015 erwarb
		sie eine vermietete Immobilie in der G-Straße, die sie im November 2016
		veräußerte. Dem Verkaufsvertrag zufolge sollte der Nutzen- und Lastenwechsel
		„am Beginn des 31.12.2016“ erfolgen. Die Klägerin beantragte die
		erweiterte Gewerbesteuerkürzung, die das Finanzamt nicht anerkannte.
Entscheidung: Der
		Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: 
- 
Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung setzt voraus, dass die
Gesellschaft während des gesamten
Erhebungszeitraums eigenen Grundbesitz verwaltet. - 
Der Erhebungszeitraum der Klägerin ging im Streitjahr 2016 vom
1.1.2016 bis zum 31.12.2016 (24:00 Uhr). Bei einer Kapitalgesellschaft endet
der Erhebungszeitraum für die Gewerbesteuer nicht bereits mit der Beendigung
der eigentlichen Tätigkeit aus der Grundstücksverwaltung, sondern erst mit dem
Abschluss der Verwertungstätigkeit im Rahmen der Abwicklung der
Kapitalgesellschaft. Die Gewerbesteuerpflicht der Klägerin hätte also nur dann
vor dem Jahresende geendet, wenn sie im Lauf des Jahres 2016 jegliche Tätigkeit
eingestellt hätte. Dies war jedoch nicht der Fall, da die Klägerin am
31.12.2016 noch über Bankkonten verfügte. - 
Die Klägerin war nicht während des gesamten Erhebungszeitraums
2016 ausschließlich grundstücksverwaltend tätig, da ihre Verwaltung eigenen
Grundbesitzes zu Beginn des 31.12.2016 endete. Am letzten Tag des
Erhebungszeitraums 2016, nämlich am 31.12.2016, übte die Klägerin keine
grundstücksverwaltende Tätigkeit mehr aus, da sie ihren gesamten bzw. einzigen
Grundbesitz bereits „am Beginn des 31.12.“ veräußert hatte und
damit am 31.12.2016 nicht mehr grundstücksverwaltend tätig sein konnte. 
Hinweise: Die erweiterte
		Gewerbesteuerkürzung scheiterte daran, dass die Klägerin ihre
		grundstücksverwaltende Tätigkeit nicht mehr am 31.12.2016 ausübte. Hätte die
		Klägerin mit dem Käufer einen Nutzen- und Lastenwechsel zum
		31.12., 23:59 Uhr, vereinbart, wäre dies nach der
		Rechtsprechung des BFH ausreichend gewesen; denn der BFH akzeptiert eine
		Vereinbarung des Nutzen- und Lastenwechsels zum 31.12., 23:59 Uhr, als
		„technisch bedingte“ Ausnahme. Eine Ausdehnung dieser Ausnahme
		wegen Geringfügigkeit lehnt der BFH aber auch weiterhin ab.
Der BFH ist nicht auf die Frage eingegangen, ob die Klägerin nicht
		ohnehin gewerblich tätig war und bereits deshalb die erweiterte
		Gewerbesteuerkürzung zu versagen gewesen wäre. Denn immerhin war
		Unternehmensgegenstand laut Gesellschaftsvertrag der Klägerin auch die
		Veräußerung von Immobilien. Dies könnte für einen gewerblichen
		Grundstückshandel und gegen eine (dauerhafte) Grundstücksverwaltung sprechen,
		zumal die Klägerin beide Immobilien in der F-Straße und in der G-Straße relativ
		schnell wieder verkauft und die Immobilie in der F-Straße auch im
		Umlaufvermögen und damit als Ware aktiviert hat. 
Auch wenn der Klägerin keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung
		zustand, war ihr doch die einfache Kürzung zu gewähren, die sich auf 1,2 % des
		zum 1.1.2016 festgestellten Einheitswertes der Immobilie belief. Unbeachtlich
		war, dass die Immobilie in der G-Straße während des Jahres 2016 veräußert
		worden ist. Denn für die einfache Gewerbesteuerkürzung kommt es auf die
		Zugehörigkeit der Immobilie zu Beginn des Kalenderjahres an.
Quelle: BFH, Urteil vom 17.10.2024 – III R 1/23;
		NWB
					
												
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