Die Anwendung der Fahrtenbuchmethode bei Nutzung eines Dienstwagens
auch zur privaten Nutzung ist nicht zulässig, wenn die tatsächlichen Kfz-Kosten
nicht durch Belege nachgewiesen, sondern zum Teil lediglich geschätzt werden.
Der Vorteil des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzungsmöglichkeit kann dann
nur mit der sog. 1 %-Methode bewertet werden, bei der pro Monat 1 % des
inländischen Listenpreises zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung
einschließlich Umsatzsteuer angesetzt werden.

Hintergrund: Wird dem
Arbeitnehmer ein Dienstwagen überlassen, den er auch privat nutzen darf, stellt
diese private Nutzungsmöglichkeit einen steuerpflichtigen
geldwerten Vorteil
dar. Die Bewertung des geldwerten Vorteils
erfolgt entweder nach der sog. 1 %-Methode, bei der pro Monat 1 % des
inländischen Listenpreises zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung
einschließlich Umsatzsteuer angesetzt werden, oder nach der sog.
Fahrtenbuchmethode, bei der die auf die Privatfahrten entfallenden Kfz-Kosten
angesetzt werden. Die Fahrtenbuchmethode setzt insbesondere voraus, dass ein
ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wurde.

Sachverhalt: Die Klägerin war
Arbeitgeberin und hatte zwei Arbeitnehmern jeweils einen Dienstwagen
überlassen, der auch privat genutzt werden durfte. Beide Arbeitnehmer führten
ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Die Fahrzeuge wurden an einer betrieblichen
Zapfsäule der Klägerin, die kein Zählwerk hatte, betankt. Es war daher nicht
möglich, die konkreten Benzinkosten der einzelnen Dienstwagen zu ermitteln. Die
Klägerin schätzte deshalb die Kfz-Kosten, indem sie die Benzinkosten nach
Durchschnittswerten auf der Grundlage der Herstellerangaben für den
innerstädtischen Verkehr berechnete. Sie ermittelte sodann den geldwerten
Vorteil nach der Fahrtenbuchmethode. Das Finanzamt erkannte die
Fahrtenbuchmethode nicht an, errechnete einen höheren geldwerten Vorteil auf
der Grundlage der 1 %-Methode und erließ gegenüber der Klägerin einen
Lohnsteuer-Haftungsbescheid.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) erkannte die Fahrtenbuchmethode ebenfalls nicht an und
wies die Klage ab:

  • Die Fahrtenbuchmethode setzt zum einen ein ordnungsgemäßes
    Fahrtenbuch voraus, das im Streitfall vorlag.

  • Zum anderen setzt die Fahrtenbuchmethode voraus, dass die
    entstandenen Kfz-Aufwendungen durch entsprechende Belege
    nachgewiesen
    werden. Denn es soll der Teil der
    Kfz-Aufwendungen als geldwerter Vorteil angesetzt werden, der auf die
    Privatfahrten entfällt. Die Bemessungsgrundlage muss daher
    vollständig ermittelt und nachgewiesen
    werden.

  • Mit diesem Grundsatz verträgt sich eine Schätzung der
    Kfz-Kosten nicht. Dies gilt auch dann, wenn – wie im Streitfall –
    die Klägerin vermeintlich höhere Kosten angesetzt und diese zudem um einen
    Sicherheitszuschlag erhöht hat.

Hinweise: Zwar konnte die
Klägerin den Einkauf des Benzins für ihre betriebliche Tankstelle nachweisen.
Dies genügte jedoch nicht, weil der konkrete Aufwand für den einzelnen
Dienstwagen nicht nachgewiesen werden konnte.

Für die Klägerin und ihre Arbeitnehmer wäre es steuerlich
vorteilhafter gewesen, die Dienstwagen extern zu betanken und die
entsprechenden Tankbelege aufzuheben.

Quelle: BFH, Urteil v.
15.12.2022 – VI R 44/20; NWB