Die Gemeinnützigkeit ist nicht anzuerkennen, wenn die Satzung keine
Regelung für den Fall enthält, dass der bisherige Zweck wegfällt. Die Satzung
genügt dann nicht dem Grundsatz der satzungsmäßigen
Vermögensbindung.

Hintergrund: Gemeinnützige
Vereine und gemeinnützige GmbH genießen steuerliche Vorteile wie z.B. eine
Steuerfreiheit oder die Berechtigung, Spenden entgegenzunehmen, die die Spender
steuerlich absetzen können. Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen
wird vom Finanzamt durch einen Bescheid gesondert festgestellt.

Sachverhalt: Die Klägerin war
eine GmbH, deren Gegenstand die psychiatrische Versorgung eines Landkreises
war. Ihr Gesellschaftsvertrag wurde im Jahr 2012 geschlossen. Im Jahr 2014
teilte das Finanzamt der Klägerin mit, dass der Gesellschaftsvertrag den
Anforderungen an die Gemeinnützigkeit nicht entspreche, weil die gemeinnützigen
Zwecke nicht wörtlich benannt waren. Im Jahr 2015 beschlossen die
Gesellschafter der Klägerin eine neue Satzung, die aber keine Regelung
enthielt, was mit dem Vermögen der GmbH geschehen soll, falls der gemeinnützige
Zweck der GmbH wegfällt. Nachdem die GmbH auf eine entsprechende Beanstandung
des Finanzamts nicht reagiert hatte, stellte das Finanzamt mit Bescheid aus dem
Dezember 2016 fest, dass die Klägerin die satzungsmäßigen Voraussetzungen der
Gemeinnützigkeit nicht einhält. Hiergegen klagte die Klägerin.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Die Satzung der Klägerin erfüllte nicht die Anforderungen an
    die sog. Vermögensbindung. Danach muss der Zweck, für den das Vermögen bei
    Auflösung oder Aufhebung der GmbH bzw. des Vereins oder bei Wegfall des
    bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt sein,
    dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck
    steuerbegünstigt ist.

  • In der Satzung der Klägerin fehlte jegliche Angabe zu einer
    Verwendung des Vermögens im Fall eines Wegfalls des bisherigen Zwecks. Daher
    konnte die Satzung nicht ausgelegt werden, dass für den Wegfall des bisherigen
    Zwecks das Gleiche gelten soll wie bei einer Auflösung der GmbH. Es konnte auch
    nicht auf die frühere Satzung aus dem Jahr 2012 zurückgegriffen werden, weil
    sich aus der aktuellen Satzung die Verwendung des Vermögens im Fall des
    Wegfalls des bisherigen Zwecks ergeben muss.

Hinweise: Einen Vertrauensschutz
lehnte der BFH ab, weil der streitige Bescheid der erste Bescheid über die
Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen war und es keinen vorherigen
Bescheid gegeben hatte, in dem die Einhaltung der satzungsmäßigen
Voraussetzungen bejaht worden wäre.

Der Gesetzgeber hat eine Mustersatzung veröffentlicht, deren Inhalt
in der Satzung eines gemeinnützigen Vereins bzw. einer gemeinnützigen GmbH
übernommen werden muss. In der Praxis sollte diese Mustersatzung unbedingt
beachtet werden. Der Verein bzw. die GmbH kann nach dem Beschluss über die
Satzung beim Finanzamt den Antrag stellen, dass das Finanzamt feststellt, dass
die satzungsmäßigen Voraussetzungen eingehalten werden. Die Feststellung der
Satzungsmäßigkeit ist dann z.B. für den steuerlichen Spendenabzug der Spender
bindend.

BFH, Urteil v. 26.8.2021 – V R 11/20; NWB