Die Grunderwerbsteuerbefreiung für
Grundstücksübertragungen zwischen Schwester-Personengesellschaften setzt
voraus, dass an beiden Gesellschaften die identischen Gesellschafter beteiligt
sind. Ist einer der Gesellschafter der einen Gesellschaft an der anderen
Gesellschaft nur als Treugeber über einen Treuhänder beteiligt, genügt dies
insoweit nicht für eine Steuerbefreiung; denn Gesellschafter ist dann nur der
Treuhänder, nicht aber der Treugeber.

Hintergrund: Die
Übertragung eines Grundstücks von einer Personengesellschaft auf eine andere
Personengesellschaft ist grunderwerbsteuerfrei, soweit an beiden Gesellschaften
dieselben Gesellschafter beteiligt sind und noch bestimmte Fristen eingehalten
werden.

Streitfall: Die Klägerin
war eine GmbH & Co. KG, die von der C-KG mehrere Grundstücke im Jahr 2015
erwarb. An der Klägerin war die CT-KG als alleinige Kommanditistin beteiligt.
Deren Komplementärin war die C-KG, also die Verkäuferin, die aber nicht am
Vermögen der CT-KG beteiligt war; die alleinige Kommanditistin der CT-KG, die
auch am Vermögen beteiligt war, war die X-GmbH, die wiederum Treuhänderin für
die C-KG (Verkäuferin) als Treugeberin war. Das Finanzamt erhob auf den Verkauf
der Grundstücke Grunderwerbsteuer.

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Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Der Verkauf der Grundstücke an
    die Klägerin durch die C-KG war grunderwerbsteuerbar.

  • Der Verkauf war nicht
    grunderwerbsteuerfrei. Denn am Vermögen der Klägerin hielt die C-KG weder
    unmittelbar noch mittelbar einen Anteil. Die C-KG war zwar Komplementärin der
    CT-KG, der alleinigen Kommanditistin der Klägerin, jedoch war die C-KG nicht am
    Vermögen der CT-KG beteiligt.

  • Bei einer doppelstöckigen
    Personengesellschaft (Klägerin als Untergesellschaft und CT-KG als
    Obergesellschaft) kann zwar bei der Prüfung der Frage, ob ein Anteil am
    Vermögen der Untergesellschaft besteht, auch auf die am Vermögen der
    Obergesellschaft beteiligten Gesellschafter zurückgegriffen werden. Am Vermögen
    der CT-KG als Obergesellschaft war aber nur die X-GmbH beteiligt, nicht
    hingegen die C-KG.

  • Es genügt nicht, dass die
    X-GmbH Treuhänderin für die C-KG als Treugeberin war. Zivilrechtlich ist
    nämlich nur der Treuhänder – und nicht der Treugeber – am Vermögen
    der Personengesellschaft beteiligt.

Hinweise: Eine
erweiternde Auslegung der Steuerbefreiung hat der BFH abgelehnt.

Eine Treuhandabrede ist
grunderwerbsteuerlich häufig problematisch, weil bei einem Erwerb durch einen
Treuhänder zweimal Grunderwerbsteuer entsteht, nämlich einmal für den Erwerb
des Treuhänders aufgrund des Kaufvertrags und zugleich ein weiteres Mal für die
wirtschaftliche Verwertungsbefugnis des Treugebers.

Quelle: BFH, Urteil v.
12.1.2022 – II R 16/20; NWB