Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt
wird nicht für statische Berechnungen eines Statikers gewährt, auch wenn der
Statiker tätig wird, damit anschließend eine Handwerkerleistung ausgeführt
werden kann. Bei einem Statiker handelt es sich nämlich nicht um einen
Handwerker.

Hintergrund: Der Gesetzgeber
gewährt für Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und
Modernisierungsmaßnahmen, die im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen
ausgeführt werden, eine Steuerermäßigung von 20 % der Aufwendungen, höchstens
1.200 €.

Sachverhalt: Die Kläger waren
Eheleute, die im Jahr 2015 in einem Einfamilienhaus lebten. Die Holzpfeiler des
Hauses waren schadhaft und sollten durch Stahlstützen ersetzt werden. Die
Kläger ließen vorab eine statische Berechnung durchführen; für die Kosten der
statischen Berechnung machten sie eine Steuerermäßigung für
Handwerkerleistungen geltend, die das Finanzamt nicht gewährte.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Ein Statiker (Tragwerksplaner) ist kein Handwerker, sondern er
    erbringt Leistungen im Bereich der Planung und rechnerischen Überprüfung von
    Bauwerken sowie der Beurteilung der baulichen Gesamtsituation.

  • Es genügt nicht, dass die statische Berechnung die
    Durchführung von Handwerkerleistungen ermöglichen sollte. Es handelt sich
    vielmehr um getrennte Leistungen.

Hinweise: Der Austausch der
Pfeiler dürfte eine Handwerkerleistung darstellen, aber die Kosten hierfür
waren nicht streitig, da sie erst im Folgejahr entstanden.

Eine Steuerermäßigung wird hingegen gewährt, wenn ein Handwerker
die Funktionsfähigkeit einer Anlage überprüft oder wenn ein Handwerker
vorbeugende Maßnahmen zur Schadensabwehr durchführt.

Die Steuerermäßigung wird direkt von der Steuer abgezogen, mindert
also nicht die Bemessungsgrundlage.

BFH, Urteil v. 4.11.2021 – VI R 29/19; NWB