Entsteht bei einer Mutterkapitalgesellschaft, die bereits
abgeschriebene Forderungen gegen ihre Tochterkapitalgesellschaft innehat,
aufgrund des Übergangs des Vermögens der Tochterkapitalgesellschaft auf sie ein
sog. Konfusionsgewinn, ist dieser Konfusionsgewinn nicht steuerfrei. Im
Verhältnis von Mutter- zur Tochterkapitalgesellschaft ist nur ein Gewinn aus
der Wertaufholung einer zuvor abgeschriebenen Forderung
steuerfrei.
Hintergrund: Schreibt eine
Mutterkapitalgesellschaft eine Forderung gegen eine Tochterkapitalgesellschaft,
an der sie mit mehr als 25 % beteiligt ist, ab, wird diese gewinnmindernde
Abschreibung steuerlich nicht anerkannt, sondern außerbilanziell wieder
hinzugerechnet, es sei denn, die Darlehensgewährung bzw. das Stehenlassen des
Darlehens war fremdüblich. Kommt es aber später zu einer Wertaufholung bei der
Forderung, bleibt die Gewinnerhöhung aus der Wertaufholung ebenfalls
steuerneutral und wird außerbilanziell abgezogen.
Sachverhalt: Die Klägerin war
eine GmbH und Alleingesellschafterin einer französischen Kapitalgesellschaft
(F). Die Klägerin hatte Forderungen gegen die F, die sie zum 31.12.2009 und zum
31.12.2011 vollständig abschrieb; die Abschreibungen wurden außerbilanziell
wieder hinzugerechnet. Im Jahr 2012 kam es zu einer Umwandlung der F auf die
Klägerin nach französischem Recht und daher zu einer Vermögensübertragung von F
auf die Klägerin. Aus diesem Grund gingen auch die Verbindlichkeiten der F
gegenüber der Klägerin zum Nennwert auf die Klägerin über; die
Verbindlichkeiten und die bereits abgeschriebenen Forderungen standen sich nun
gegenüber und erloschen (sog. Konfusion). Dies führte bei der Klägerin zu einem
sog. Konfusionsgewinn, weil der Bilanzwert der Verbindlichkeiten (Nennwert)
höher war als die Forderungen, die bereits abgeschrieben waren. Die Klägerin
begehrte die Steuerbefreiung für Wertaufholungsgewinne bei Forderungen; dies
lehnte das Finanzamt ab.
Entscheidung: Der BFH lehnte die
Steuerfreiheit ebenfalls ab und wies die hiergegen gerichtete Klage
ab:
-
Die von der Klägerin angestrebte Steuerbefreiung gilt nach dem
Gesetzeswortlaut nur für Gewinne aus Wertaufholungen nach einer vorangegangenen
Teilwertabschreibung, nicht aber für sog. Konfusionsgewinne. -
Ein Konfusionsgewinn entsteht aufgrund des Erlöschens von
Forderung und Verbindlichkeit, weil der bisherige Forderungsinhaber nun auch
Inhaber der Verbindlichkeit wird und die übergegangenen Verbindlichkeiten höher
bewertet waren als die bereits abgeschriebene Forderung. Hingegen betrifft ein
Wertaufholungsgewinn eine Forderung, die in einem Vorjahr abgeschrieben worden
ist und nun wieder an Wert gewinnt. -
Die gesetzliche Steuerbefreiung kann nicht analog auf
Konfusionsgewinne angewandt werden; denn eine Analogie setzt eine planwidrige
Regelungslücke des Gesetzgebers voraus. Der Gesetzgeber wollte jedoch nur
Wertaufholungsgewinne steuerfrei stellen.
Hinweise: Das Ergebnis ist für
die Klägerin unerfreulich; denn die Teilwertabschreibungen der Jahre 2009 und
2011 wirkten sich steuerlich nicht aus, während der Konfusionsgewinn nunmehr zu
versteuern ist.
Hätte die Klägerin auf die Teilwertabschreibungen verzichtet, wäre
ein Konfusionsgewinn nicht entstanden. Im Steuerrecht ist die
Teilwertabschreibung ein Wahlrecht, so dass es steuerlich vorteilhafter gewesen
wäre, dieses Wahlrecht nicht in Anspruch zu nehmen, wenn die Klägerin in den
Jahren 2009 und 2011 bereits damit hätte rechnen müssen, dass es im Jahr 2012
zu einer Vermögensübertragung von der F auf sie kommt.
Steuerlich wirken sich auch Abschreibungen einer
Mutterkapitalgesellschaft auf ihre Beteiligung an ihrer
Tochterkapitalgesellschaft nicht aus, sondern werden außerbilanziell
hinzugerechnet. Eine spätere Wertaufholung bleibt aber auch hier steuerfrei.
Quelle: BFH, Urteil vom
11.3.2026 – I R 10/23; NWB

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