Arbeitslohn, der einem „International Civilian
Consultant“ mit Wohnsitz in Deutschland für seine Tätigkeit bei der ISAF
in Afghanistan gezahlt wird, ist in Deutschland steuerpflichtig. Es gibt
hierfür keine gesetzliche oder völkerrechtliche Steuerbefreiung.

Hintergrund: Arbeitslohn kann
durch Gesetz oder durch völkerrechtliche Vereinbarungen steuerfrei gestellt
sein.

Sachverhalt: Der Kläger hatte
zusammen mit seiner Ehefrau in den Streitjahren 2012 und 2013 seinen Wohnsitz
in Deutschland. Er war in beiden Jahren als sog. International Civilian
Consultant bei der ISAF in Afghanistan tätig und bezog hierfür ein Gehalt von
der NATO. Er behandelte das Gehalt in seinen Einkommensteuererklärungen als
steuerfrei. Das Finanzamt folgte dem nicht, sondern besteuerte den Arbeitslohn.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Da der Kläger seinen Wohnsitz in Deutschland hatte, war er
    unbeschränkt steuerpflichtig, so dass sein gesamtes Welteinkommen und damit
    auch das Gehalt steuerpflichtig war.

  • Eine Steuerbefreiung nach dem deutschen Gesetz wird für das
    von der NATO bezogene Gehalt nicht gewährt. Eine Steuerfreistellung aufgrund
    eines Doppelbesteuerungsabkommens mit Afghanistan kam ebenfalls nicht in
    Betracht, da es mit Afghanistan kein Doppelbesteuerungsabkommen gibt.

  • Schließlich gab es auch keine völkerrechtliche Vereinbarung,
    die das Gehalt des Klägers steuerfrei gestellt hätte. Soweit es Abkommen gibt,
    die Gehälter im Zusammenhang mit einer Tätigkeit für die NATO als steuerfrei
    behandeln, setzen diese Abkommen voraus, dass sich entweder der Dienstort in
    Deutschland befindet oder aber das Gehalt aus deutschen Mitteln bezahlt wird.
    Der Dienstort des Klägers befand sich aber in Afghanistan, und er bezog sein
    Gehalt nicht aus deutschen Mitteln, sondern von der NATO.

Hinweis: Der Kläger hatte dem
Finanzamt noch ein sog. Certificate seines Arbeitgebers vorgelegt, nach dem das
Gehalt des Klägers steuerfrei sein sollte. Es handelte sich dabei jedoch nur um
eine unbeachtliche Arbeitgeberbescheinigung, die das Finanzamt nicht bindet.

BFH, Urteil v. 13.10.2021 – I R 43/19; NWB