Die Leistungen eines Tennislehrers,
		der den Nachwuchs in einem Verein trainiert und auch Einzelunterricht für
		Erwachsene gibt, sind nicht umsatzsteuerfrei. Dies gilt auch dann, wenn der
		Tennislehrer über eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde verfügt,
		nach der seine Tätigkeit auf einen Beruf oder auf eine Prüfung, die vor einer
		juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegen ist, vorbereitet. Eine
		derartige Bescheinigung hat lediglich Indizwirkung, genügt aber nicht für die
		Umsatzsteuerbefreiung. 
Hintergrund: Nach dem
		deutschen Gesetz sind die Leistungen allgemeinbildender oder berufsbildender
		Einrichtungen umsatzsteuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt,
		dass die Leistungen auf einen Beruf oder auf eine Prüfung, die vor einer
		juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegen ist, vorbereitet. Eine
		ähnliche Umsatzsteuerbefreiung findet sich im europäischen Mehrwertsteuerrecht.
		
Sachverhalt: Der Kläger
		war freiberuflich tätiger Tennistrainer. Er war in den Streitjahren 2012 bis
		2017 vorrangig als Übungsleiter im Jugendbereich von Tennisvereinen tätig, gab
		aber auch Erwachsenen Einzelunterricht. Der Kläger verfügte über eine
		Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde aus dem Jahr 2020, nach der er sich
		seit dem 1.1.2012 auf einen Beruf oder auf eine Prüfung, die vor einer
		juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegen ist, vorbereite und
		deshalb die Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung erfülle. Er behandelte
		seine jährlichen Umsätze von ca. 33.000 € bis 53.000 € als
		umsatzsteuerfrei. Das Finanzamt ging dagegen von einer Umsatzsteuerpflicht aus.
		
Entscheidung: Das
		Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) wies die Klage ab: 
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Der Kläger gilt als
Einzelperson zwar als „Einrichtung“ im Sinne der
Umsatzsteuerbefreiung, weil der Begriff der Einrichtung natürliche Personen
nicht ausschließt. Seine Leistungen dienten aber nicht unmittelbar dem Schul-
und Bildungszweck. - 
Es muss sich um Leistungen
handeln, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen und die nicht den
Charakter einer bloßen Freizeitgestaltung haben. Die Leistungen müssen
Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum
von Stoffen vermitteln, vertiefen und entwickeln. Die Umsatzsteuerbefreiung ist
eng auszulegen. - 
Der von dem Kläger erbrachte
Tennisunterricht erfüllte die vorstehend genannten Voraussetzungen nicht. Es
ging um die körperliche Ertüchtigung und um das Erlernen des Tennissports. Der
Tennissport dient nicht dem Erlernen elementarer Grundfähigkeiten, an deren
Erwerb ein ausgeprägtes Allgemeininteresse besteht. Ferner war auch nicht
ersichtlich, dass die Schüler des Klägers den Tennissport selbst einmal als
Profi ausüben wollten und deshalb den Unterricht benötigten, um Tennis als
Beruf auszuüben. - 
Zwar verfügte der Kläger über
eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, nach der seine Tätigkeit die
Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung erfüllt. Diese Bescheinigung hat aber
lediglich eine Indizwirkung. Das Finanzgericht muss dennoch prüfen, ob die
Leistungen Schul- und Bildungszwecken dienen. Diese Prüfung fiel im Streitfall
zuungunsten des Klägers aus. 
Hinweise: Zwar gibt es
		noch weitere Umsatzsteuerbefreiungen im Bereich der Bildung. Diese waren im
		Streitfall aber nicht einschlägig, weil sie z.B. verlangen, dass die Leistungen
		von einer gemeinnützigen Einrichtung erbracht werden oder dem Zweck eines
		Berufsverbands dienen oder dass es sich um Hochschulunterricht handelt.
		
Die Umsatzsteuerbefreiung für
		Unterrichtsleistungen bereitet in der Praxis große Probleme und führt zu einer
		uneinheitlichen Rechtsprechung. So ist etwa der Fahrschulunterricht
		grundsätzlich nicht umsatzsteuerfrei, es sei denn, es handelt sich um
		Unterricht für Lkw oder landwirtschaftliche Fahrzeuge. Ebenfalls nicht
		umsatzsteuerfrei ist der Unterricht von Segel- und Surfschulen. Beim Unterricht
		von Kampfsportschulen gibt es hingegen unterschiedliche Urteile der
		Finanzgerichte.
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v.
		5.7.2021 – 7 K 7102/20; NWB
					
												
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