Flugunterricht, der dem Erwerb der Privatpilotenlizenz dient, ist
		nicht umsatzsteuerfrei. Daher kann der Betreiber der Flugschule Vorsteuer
		geltend machen. 
Hintergrund: Der Vorsteuerabzug
		eines Unternehmers setzt grundsätzlich voraus, dass er umsatzsteuerpflichtige
		Leistungen erbringt. Bildungsleistungen sind unter bestimmten Voraussetzungen
		umsatzsteuerfrei, insbesondere der Schul- und Hochschulunterricht sowie die
		Aus- und Fortbildung. Der Vorsteuerabzug besteht im Fall der
		Umsatzsteuerfreiheit nicht. 
Wird ein Wirtschaftsgut zunächst für umsatzsteuerpflichtige Umsätze
		verwendet, aber innerhalb von fünf Jahren für umsatzsteuerfreie Umsätze
		eingesetzt, wird der Vorsteuerabzug zu Ungunsten des Klägers berichtigt, und
		zwar für jedes Jahr der umsatzsteuerfreien Verwendung im Umfang von 1/5.
		Entsprechendes gilt im umgekehrten Fall, so dass es bei einem Wechsel von der
		umsatzsteuerfreien Verwendung zur umsatzsteuerpflichtigen Verwendung zu einer
		Vorsteuerberichtigung zu Gunsten des Unternehmers kommt. 
Sachverhalt: Der Kläger war ein
		gemeinnütziger Luftsportverein. Er kaufte im Jahr 2015 ein einmotoriges
		Flugzeug, das er seinen Mitgliedern gegen Entgelt überließ. In den Streitjahren
		2016 und 2017 nutzte der Kläger das Flugzeug für die Ausbildung von
		Flugschülern, die eine Privatpilotenlizenz erwerben wollten. Seine Rechnungen
		an die Flugschüler teilte er auf in ein Entgelt für die Überlassung des
		Flugzeugs, das er dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterwarf, und in ein
		Entgelt für den eigentlichen Flugunterricht, das er als umsatzsteuerfrei
		behandelte. Das Finanzamt sah in dem Flugunterricht eine einheitliche Leistung,
		die insgesamt umsatzsteuerfrei war, und versagte daher den Vorsteuerabzug aus
		dem Erwerb des Flugzeugs, indem es den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des
		Flugzeugs im Vorjahr im Umfang von 1/5 zu Lasten des Klägers berichtigte.
		
Entscheidung: Der
		Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage im Grundsatz statt und verwies die Sache
		zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück: 
- 
Der Kläger erbrachte mit dem Flugunterricht eine einheitliche
Leistung, die sich aus der Überlassung des Flugzeugs für die Dauer der
Flugstunde und dem eigentlichen Unterricht zusammensetzte. - 
Der Flugunterricht war nicht
umsatzsteuerfrei, sondern umsatzsteuerpflichtig, weil es sich
nicht um Schul- oder Hochschulunterricht handelte. Schul- oder
Hochschulunterricht dient der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten
bezüglich eines breiten und vielfältigen Stoffspektrums sowie der Vertiefung
und Entwicklung dieser Kenntnisse. Zum umsatzsteuerfreien
Unterricht gehört jrdoch nicht der „spezialisierte“
Unterricht wie z.B. Fahrunterricht oder Segelunterricht. Auch
Flugunterricht ist spezialisierter Unterricht, da es nicht um die
Wissensvermittlung in einem breiten und vielfältigen Spektrum von Stoffen geht. - 
Bei dem Flugunterricht handelte es sich auch nicht um Aus-
oder Fortbildung. Denn der Erwerb der Privatpilotenlizenz ermöglicht nicht das
Fliegen von Verkehrsflugzeugen. Die Privatpilotenlizenz wird nur von
Hobbypiloten benötigt. - 
Zwar sind Leistungen privater Schulen und anderer
allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen auch dann
umsatzsteuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass die
Schule bzw. Einrichtung auf einen Beruf oder auf eine Prüfung, die vor einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegen ist, vorbereitet; eine
entsprechende Bescheinigung lag jedoch nicht vor. 
Hinweise: Mangels
		Umsatzsteuerfreiheit stand damit dem Kläger der Vorsteuerabzug zu, so dass eine
		Vorsteuerberichtigung zu Ungunsten des Klägers ausschied. Die abziehbaren
		Vorsteuerbeträge wurden bislang noch nicht überprüft, so dass das FG nun die
		Höhe der abziehbaren Vorsteuerbeträge ermitteln muss. 
Das FG muss außerdem prüfen, ob der ermäßigte Umsatzsteuersatz für
		gemeinnützige Vereine zu Recht angewendet worden ist. 
Der Gesetzgeber hat ab 2025 die Bildungsleistungen neu geregelt,
		allerdings im Ergebnis wohl nur eine Anpassung an das europäische
		Mehrwertsteuerrecht vorgenommen; die konkreten Auswirkungen der
		Gesetzesänderung sind noch unklar. Jedenfalls bleibt das sog.
		Bescheinigungsverfahren erhalten, nach dem die zuständigen Landesbehörde
		bescheinigt, dass die Schule bzw. Einrichtung auf einen Beruf oder auf eine
		Prüfung, die vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegen
		ist, vorbereitet. 
Quelle: BFH, Urteil vom 13.11.2024 – XI R 31/22;
		NWB
					
												
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