Der Europäische Gerichtshof (EuGH) lehnt eine Umsatzsteuerbefreiung
		für eine Schwimmschule ab. Es handelt sich beim Schwimmunterricht nicht um den
		vom Gesetzgeber von der Umsatzsteuer befreiten Schulunterricht, weil der
		Schwimmunterricht nur ein spezialisierter und punktuell erteilter Unterricht
		ist. 
Hintergrund: Sowohl nach dem
		deutschen Umsatzsteuerrecht als auch nach dem europäischen Umsatzsteuerrecht
		werden Unterrichtsleistungen wie z.B. Schulunterricht unter bestimmten
		Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. 
Sachverhalt: Die Klägerin war
		eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die eine Schwimmschule betrieb. Die
		Klägerin behandelte ihre Leistungen als umsatzsteuerfrei, während das Finanzamt
		sie als umsatzsteuerpflichtig ansah. Der Fall kam zum Bundesfinanzhof (BFH),
		der den EuGH anrief. 
Entscheidung: Der EuGH verneinte
		die Umsatzsteuerbefreiung für den Schwimmunterricht: 
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Das europäische Umsatzsteuerrecht enthält zwar keine 
 Definition des Begriffs „Schul- und Hochschulunterricht“. Nach der
 Rechtsprechung des EuGH geht es aber um die Vermittlung von Kenntnissen und
 Fähigkeiten des Lehrers an den Schüler bzw. Studenten.
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Es ist nicht erforderlich, dass der Unterricht mit einer 
 Abschlussprüfung beendet wird. Der Unterricht muss jedoch Kenntnisse und
 Fähigkeiten der Schüler und Studenten entwickeln, die Tätigkeiten ermöglichen,
 die nicht bloßen Freizeitcharakter haben.
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Schwimmunterricht ist zwar wichtig und liegt im 
 Allgemeininteresse, weil Notsituationen bewältigt werden können und weil
 Schwimmen die Sicherheit und körperliche Unversehrtheit von Menschen
 gewährleistet. Der Unterricht dient allerdings nicht der Vermittlung,
 Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten bezüglich eines
 breiten und vielfältigen Stoffspektrums, wie dies beim Schul- und
 Hochschulunterricht der Fall ist. Vielmehr handelt es sich beim
 Schwimmunterricht um einen spezialisierten und punktuell erteilten Unterricht,
 der mit einer Schul- oder Hochschulausbildung nicht vergleichbar
 ist.
Hinweise: Der EuGH hatte bereits
		für Fahrschulen entschieden, dass sie grundsätzlich keinen umsatzsteuerfreien
		Unterricht erbringen. Eine Ausnahme gilt für den Fahrschulunterricht für Lkw
		und landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge, weil die entsprechende Fahrerlaubnis für
		die Berufsausübung genutzt werden kann. 
EuGH, Urteil v. 21.10.2021 – Rs. C-373/19 „Dubrovin &
		Tröger GbR“; NWB
 
					 
												
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