Die umsatzsteuerliche Durchschnittssatzbesteuerung für Land- und
		Forstwirte gilt nicht für Land- und Forstwirte, deren Betrieb sich im Ausland
		befindet und die in Deutschland landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche
		Produkte verkaufen. 
Hintergrund: Umsatzsteuerlich
		gelten für Land- und Forstwirte Sonderregelungen, die die Land- und Forstwirte
		entlasten. Hat der Gesamtumsatz des Land- und Forstwirts im vorangegangenen
		Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 € betragen, wird die
		Umsatzsteuer nach aktueller Rechtslage auf 9,5 % festgesetzt, und zugleich wird
		auch eine Vorsteuer von 9,5 % berücksichtigt. Im Streitjahr 2018 betrug
		der jeweilige Steuersatz 10,7 %, und es gab keine Umsatzgrenze von
		600.000 €.
Sachverhalt: Die Klägerin
		unterhielt einen Bauernhof in Österreich. Sie verkaufte im Jahr 2018 auf
		deutschen Wochenmärkten Ziegenprodukte. Sie wandte in ihrer
		Umsatzsteuererklärung den im Jahr 2018 gültigen Durchschnittssteuersatz von
		10,7 % an, berücksichtigte in gleicher Höhe die Vorsteuer und gelangte so
		zu einer Umsatzsteuerzahllast von 0 €. Das Finanzamt erkannte die
		Durchschnittssatzbesteuerung nicht an, da sich der Bauernhof nicht in
		Deutschland befand, und setzte eine Umsatzsteuer von 7 % fest. Hiergegen klagte
		die Klägerin. 
Entscheidung: Der
		Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: 
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Ein Landwirt, der seinen Betrieb nicht in Deutschland 
 unterhält, kann die umsatzsteuerliche Durchschnittsatzbesteuerung nicht
 anwenden, sondern muss seine Umsätze mit dem in Deutschland gültigen
 Umsatzsteuersatz versteuern.
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Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut der Regelung zur 
 Durchschnittssatzbesteuerung keine Beschränkung auf Land- und Forstbetriebe im
 Inland. Allerdings spricht der Wortlaut der zugrunde liegenden europäischen
 Vorschriften zur Umsatzsteuer für eine Beschränkung auf land-
 und forstwirtschaftliche Betriebe in Deutschland; denn danach
 gilt die Durchschnittssatzbesteuerung für Betriebe, die im jeweiligen
 Mitgliedstaat, also z.B. in Deutschland, als land- und forstwirtschaftlicher
 Betrieb eingestuft werden. Dies zeigt, dass es auf die
 Einstufung im jeweiligen EU-Staat ankommt.
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Ferner richtet sich die Höhe der pauschalen Vorsteuer, die 
 berücksichtigt wird, nach den makroökonomischen Daten der letzten drei Jahre
 des jeweiligen Staats. Es würde daher dem Sinn der Durchschnittssatzbesteuerung
 widersprechen, wenn die makroökonomischen Daten, die sich für Deutschland
 ergeben, auf einen Unternehmer mit einem Betrieb in Österreich angewendet
 werden. In Österreich betrug der pauschale Ausgleichsprozentsatz im Streitjahr
 lediglich 10 %, nicht aber 10,7 %.
Hinweise: Die Umsätze der
		Klägerin aus dem Verkauf der Ziegenprodukte unterlagen dem ermäßigten
		Umsatzsteuersatz von 7 %. Die Umsatzsteuer war aus den Erlösen herauszurechnen.
		Bei einem Verkaufserlös von beispielsweise 1.000 € würde sich also ein
		Netto-Entgelt von 934,58 € und damit eine Umsatzsteuer von
		65,42 € ergeben.
Quelle: BFH, Urteil v. 22.3.2023 – XI R 14/21; NWB
 
					 
												
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