Verkauft ein Steuerpflichtiger ein
privates Grundstück nach Ablauf der Spekulationsfrist gegen Ratenzahlung und
vereinbart er mit dem Erwerber ausdrücklich, dass eine Verzinsung nicht
erfolgt, so muss der Verkäufer keine Zinseinnahmen versteuern.

Hintergrund: Zu den
Einkünften aus Kapitalvermögen gehören insbesondere Zinsen, die für die
Überlassung von Kapital gezahlt werden. Hingegen gehört zu den sonstigen
Einkünften ein Ertragsanteil aus einem Leibrentenrecht.

Sachverhalt: Die Kläger
waren Eigentümer eines bebauten Grundstücks, das sich seit mehr als zehn Jahren
in ihrem Privatvermögen befand. Sie verkauften das Grundstück im April 2021 an
ihre Tochter. Der Kaufpreis sollte in monatlichen Raten gezahlt werden; dabei
war eine Verzinsung ausdrücklich nicht vereinbart. Sollte eines der Elternteile
versterben, sollte die Tochter den Vertrag mit den Erben des verstorbenen
Elternteils fortsetzen. Die Kläger erklärten in ihrer Steuererklärung für 2021
keine Zinseinnahmen. Das Finanzamt setzte hingegen Zinseinnahmen an, die es aus
den Raten herausrechnete und der Abgeltungsteuer von 25 % unterwarf.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

Die Kläger haben keine
Zinseinnahmen erzielt. Nach dem Inhalt der Kaufpreisvereinbarung waren
keine Zinsen vereinbart. Vielmehr handelte
es sich bei der Ratenvereinbarung um die unentgeltliche
Stundung der Kaufpreisforderung
. Die Kläger haben auf die
Vereinbarung von Stundungszinsen verzichtet, weil ihre Tochter nicht genug Geld
hatte.

Eine Verzinsung käme angesichts
der ausdrücklichen Vereinbarung der Unverzinslichkeit nur dann in Betracht,
wenn die Kaufpreisvereinbarung aus allgemeinen Gründen nicht der Besteuerung
zugrunde gelegt werden könnte oder wenn die Annahme einer entgeltlichen (also
verzinslichen) Stundung kraft Gesetzes angeordnet wäre. Beides ist im
Streitfall nicht anzunehmen:

  • Eine Stundung ist
    zivilrechtlich zinslos möglich. Dies ist steuerlich grundsätzlich anzuerkennen,
    auch wenn eine Zinslosigkeit unter fremden Dritten nicht üblich ist. Im
    Steuerrecht wird jedoch nicht jede Abweichung vom Fremdüblichen beanstandet. Es
    handelte sich im Streitfall insbesondere nicht um eine steuerlich motivierte
    Steuergestaltung; denn die Ratenzahlungen sollten der Tochter den Erwerb des
    Grundstücks überhaupt erst ermöglichen.

  • Die Annahme einer
    verzinslichen Stundung war auch nicht kraft Gesetzes angeordnet. Zwar enthält
    das Bewertungsgesetz eine Verzinsungsregel für Forderungen; diese Vorschrift
    dient jedoch lediglich Bewertungszwecken und führt nicht dazu, dass eine
    zivilrechtlich ausdrücklich zinslos vereinbarte Kaufpreisstundung
    einkommensteuerlich als verzinslich behandelt werden muss.

Die Kläger haben auch keine
sonstigen Einkünfte in Gestalt eines Ertragsanteils aus einem Leibrentenrecht
erzielt. Denn die Kläger und ihre Tochter haben keine Leibrente vereinbart; die
Rente war nämlich nicht auf die Lebenszeit der Kläger oder der Tochter bezogen.
Vielmehr hätte die Tochter die Raten im Fall des Tods der Eltern an deren Erben
leisten müssen. Im Übrigen gab es auch kein relevantes Versorgungsmotiv, wie
dies für Leibrenten üblich wäre, sondern die Ratenzahlung sollte der Tochter
den Grundstückserwerb zum Verkehrswert ermöglichen.

Hinweise: Der BFH ändert
mit dem Urteil seine Rechtsprechung. Denn bisher hat er bei unverzinslichen
Ratenzahlungen einen Zinsanteil von 5,5 % herausgerechnet.

Im Übrigen verneint der BFH im
Streitfall eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung der Eltern an ihre Tochter,
obwohl die Schenkungsteuer gar nicht im Streit war. Die Eltern haben ihrer
Tochter das Grundstück übertragen und hierfür den Gegenwert bekommen. Anders
wäre dies gewesen, wenn die Eltern ihrer Tochter ein zinsloses oder
zinsverbilligtes Darlehen gewährt hätten; der Zinsvorteil wäre dann
schenkungsteuerbar gewesen.

Quelle: BFH, Urteil vom 24.3.2026
– VIII R 30/24; NWB