Die Kosten für die Anschaffung
eines Kleinflugzeugs durch eine GmbH, das der Geschäftsführer ausschließlich
für Geschäftsreisen einsetzt, sind nicht zwangsläufig unangemessen, sondern
können als Betriebsausgaben absetzbar sein. Für die Angemessenheit sprach im
aktuellen Fall, dass der Geschäftsführer keine Privatpilotenlizenz besaß, dass
der Betriebssitz der GmbH verkehrstechnisch schlecht an das Bahn- und
Autobahnnetz angebunden war und dass die Kosten für die einzelnen Flüge nicht
höher waren als für Reisen mit einem Charterflugzeug.
Hintergrund:
Betriebsausgaben, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer
Personen berühren, sind nicht abziehbar, soweit sie nach allgemeiner
Verkehrsauffassung unangemessen sind. Sie werden dann außerbilanziell dem
Gewinn wieder hinzugerechnet.
Sachverhalt: Die Klägerin
war eine GmbH, die ihren Standort in den Streitjahren 2017 bis 2019 in D hatte;
der Ort D war an das Bahn- und Autobahnnetz nicht gut angeschlossen.
Alleingesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin war A. Am 30.8.2017 erwarb
die Klägerin ein gebrauchtes Kleinflugzeug zum Preis von 418.000 €
netto. Im September 2020 verkaufte sie das Flugzeug für netto 405.000 €.
Anschließend erwarb sie ein anderes gebrauchtes Kleinflugzeug, das sie im Jahr
2023 veräußerte, als die Klägerin in den verkehrstechnisch besser
angeschlossenen Ort E umzog. Das Flugzeug wurde ausschließlich für betriebliche
Zwecke genutzt, überwiegend von A, der keine Privatpilotenlizenz hatte, sondern
einen Berufspiloten buchte. In den drei Streitjahren wurden 28 Flüge (2017), 38
Flüge (2018) und 21 Flüge (2019) durchgeführt; die Kosten für das Flugzeug
beliefen sich auf ca. 55.000 € (2017), 128.000 € (2018) und
76.000 € (2019). Das Finanzamt hielt die Kosten für unangemessen und
erkannte lediglich 17.000 € (2017), 21.000 € (2018) und 11.000
€ (2019) an; dabei legte es die Entfernungspauschale von 0,30 €,
einen Stundenlohn von 10 € für einen Chauffeur sowie die erforderlichen
Hotelkosten zu Grunde.
Entscheidung: Das
Finanzgericht Münster (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
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Kriterien für die
Unangemessenheit sind die Höhe der Einnahmen und des Gewinns, die Bedeutung des
Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg, die Üblichkeit des Aufwands in
vergleichbaren Fällen, die Existenz objektiver Gründe für den Mehraufwand und
die Intensität der Berührung der privaten Lebenssphäre. -
Im Streitfall wurde die
private Lebensführung des A nur sehr eingeschränkt durch das Flugzeug berührt.
Denn A durfte das Flugzeug mangels Pilotenlizenz nicht selbst fliegen, und er
nutzte das Flugzeug auch nicht für Privatflüge, sondern ausschließlich für
Dienstreisen. -
In den Jahren 2017 und 2019
lagen die Kosten für das Flugzeug nur geringfügig über 10 % des Gewinns, so
dass dies nicht als unangemessen hoch anzusehen ist. Im Jahr 2018 betrug der
Kostenanteil zwar ca. 25 % des Gewinns, aber es kann nicht ausgeschlossen
werden, dass der Einsatz des Flugzeugs zu einer – tatsächlich
eingetretenen – Umsatzsteigerung führte. Immerhin konnte das Flugzeug bei
jedem Wetter genutzt werden, und A war auch für den Vertrieb zuständig. -
Im Übrigen lagen die Kosten
für das Flugzeug nicht über den Kosten, die im Fall von Charterflügen
entstanden wären. Charterflüge sind nach der Verkehrsauffassung nicht stets
unangemessen. Zudem war auch der Wertverfall des Flugzeugs gering, da bei
dessen nach über drei Jahren nur eine Wertminderung von 13.000 €
eingetreten war. -
Schließlich ist auch die
Zeitersparnis zu berücksichtigen, die der Kläger für seine Tätigkeit nutzen
konnte. Insbesondere bei Terminen mit ungewisser Dauer konnte sogleich der
Rückflug angetreten werden. Die GmbH hat nach ihrem Umzug in das
verkehrstechnisch besser angeschlossene E auch kein Flugzeug mehr genutzt.
Hinweise: Das Urteil
macht deutlich, dass es nicht Aufgabe der Finanzverwaltung ist,
unternehmerische Entscheidungen durch eigene Entscheidungen, die durch den
öffentlichen Dienst geprägt sind, zu ersetzen. Insbesondere der Ansatz eines
Stundenlohns von 10 € für einen Chauffeur, den das Finanzamt für die
Berechnung der angemessenen Kosten vorgenommen hat, erscheint doch etwas
weltfremd. Letztendlich muss der Unternehmer entscheiden, mit welchem
Verkehrsmittel er die Geschäftspartner aufsucht und ob er z.B. die Kosten für
die 1. Klasse (bei der Bahn) oder Business Class (beim Linienflugzeug) in Kauf
nimmt, weil er dann ausgeruhter am Ziel ankommt oder die Reisezeit zum Arbeiten
nutzen kann.
Die Kosten für das Flugzeug waren
nicht als verdeckte Gewinnausschüttung anzusetzen, da dem A kein Vorteil
zugewendet wurde; denn er hat das Flugzeug nicht für Privatflüge
eingesetzt.
Quelle: FG Münster, Urteil vom
15.4.2025 – 9 K 126/22 K, G; NWB
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