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Führt der Unternehmer eine Investition, für die er einen
Investitionsabzugsbetrag gebildet hat, nicht innerhalb des dreijährigen
Investitionszeitraums durch, darf das Finanzamt zwar den gebildeten
Investitionsabzugsbetrag rückgängig machen und die Einkommensteuerfestsetzung
für das Jahr der Bildung des Abzugsbetrags ändern. Das Finanzamt ist aber nicht
dazu berechtigt, noch weitere Fehler zu korrigieren, die im Zusammenhang mit
dem Investitionsabzugsbetrag gemacht worden sind.

Hintergrund: Der Unternehmer
kann für künftige Investitionen einen Investitionsabzugsbetrag steuermindernd
bilden. Er hat dann drei Jahre Zeit, die Investition durchzuführen. Führt er
die Investition nicht durch, ist der Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu
machen und die Steuerfestsetzung des Jahres der Bildung zu ändern.

Sachverhalt: Der Kläger war
Unternehmer und bildete im Veranlagungszeitraum 2009 einen
Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 15.800 €. Seine
Einkommensteuererklärung für 2009 gab er 2010 ab. Der Kläger führte die
Investition in den folgenden drei Jahren nicht durch. Dies teilte er dem
Finanzamt in seiner Einkommensteuererklärung für 2012, die er 2014 abgab, mit.
Das Finanzamt wollte nun den gebildeten Investitionsabzugsbetrag rückgängig
machen und erließ am 29.9.2014 einen Änderungsbescheid für 2009; allerdings
erhöhte es dabei nicht den Gewinn für 2009 um 15.800 €, sondern minderte
ihn versehentlich um 14.200 €. Das Finanzamt bemerkte den Fehler im Jahr
2017 und erließ am 21.2.2017 einen Änderungsbescheid für 2009, in dem es den
Gewinn um 30.000 € (14.200 € + 15.800 €) erhöhte.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) hielt die Gewinnerhöhung nur in Höhe von 15.800 €
für rechtmäßig, nicht aber die weitere Gewinnerhöhung von 14.200 €:

  • Das Finanzamt durfte den gebildeten Investitionsabzugsbetrag
    rückgängig machen und deshalb den Gewinn für 2009 um 15.800 € erhöhen.

  • Diese Rückgängigmachung war auch noch im Jahr 2017 möglich.
    Denn die Festsetzungsverjährung für die Rückgängigmachung tritt erst vier Jahre
    nach der Abgabe der Einkommensteuererklärung für 2012 ein, weil dies das dritte
    Jahr des Investitionszeitraums war. Da der Kläger seine
    Einkommensteuererklärung für 2012 erst 2014 abgegeben hatte, endete die
    Festsetzungsfrist daher erst mit Ablauf des 31.12.2018. Die Rückgängigmachung
    im Änderungsbescheid vom 21.2.2017 war folglich noch innerhalb der
    Festsetzungsfrist erfolgt.

  • Das Finanzamt war aber nicht dazu berechtigt, die fehlerhafte
    Gewinnminderung von 14.800 € aus dem Änderungsbescheid vom 29.9.2014 im
    Jahr 2017 zu korrigieren. Die Berechtigung, den Investitionsabzugsbetrag
    rückgängig zu machen, ist punktuell ausgestaltet und beschränkt sich nur auf
    die Rückgängigmachung. Weder der Wortlaut noch der Zweck des Gesetzes sprechen
    für eine umfassende Korrekturmöglichkeit, auch wenn es sich um Fehler im
    Zusammenhang mit dem Investitionsabzugsbetrag handelt.

Hinweise: Um den Fehler aus dem
Bescheid vom 29.9.2014 zu korrigieren, hätte es einer anderen
Korrekturnorm
bedurft. Zwar wäre inhaltlich eine Berichtigung
wegen einer offenbaren Unrichtigkeit durchaus in Betracht gekommen; jedoch war
insoweit im Jahr 2017 bereits die Verjährung eingetreten. Die längere
Verjährungsfrist für die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags gilt
nicht für eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit.

BFH, Urteil vom 25.3.2021 – VIII R 45/18;
NWB