Eine Deckelung des sich nach der sog. 1 %-Methode ergebenden
Entnahmewerts für die private Kfz-Nutzung auf die tatsächlichen Kfz-Kosten
setzt bei einer Leasing-Sonderzahlung im Rahmen einer
Einnahmen-Überschussrechnung voraus, dass bei den tatsächlichen Kfz-Kosten auch
die Leasing-Sonderzahlung anteilig berücksichtigt wird; zu diesem Zweck ist die
Leasing-Sonderzahlung auf die Dauer des Leasingvertrags rechnerisch zu
verteilen. Die Sonderzahlung erhöht also bei der Prüfung der Kostendeckelung
die tatsächlich entstandenen Kfz-Kosten, so dass eine Kostendeckelung entweder
nicht erfolgt oder aber niedriger ausfällt.

Hintergrund: Wird ein
betriebliches Kfz auch privat genutzt, ohne dass ein Fahrtenbuch geführt wird,
ist die Privatnutzung nach der sog. 1 %-Methode in Höhe von 1 % des
Bruttolistenpreises pro Monat als Entnahme zu bewerten. Dieser Entnahmewert
kann höher sein als die tatsächlich entstandenen Kosten, wenn das Kfz z.B.
gebraucht bzw. besonders günstig erworben worden ist oder schon abgeschrieben
ist. In diesem Fall lässt die Finanzverwaltung zu, dass der Entnahmewert auf
die tatsächlich entstandenen Kosten gedeckelt wird.

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Streitfall: Der Kläger war
Zahnarzt und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung, also
nach Zufluss- und Abflussgesichtspunkten. Er schloss im Dezember 2011 einen
dreijährigen Leasingvertrag für einen betrieblich genutzten BMW ab, dessen
Bruttolistenpreis ca. 54.000 € betrug. Der Kläger leistete im Dezember
2011 eine Leasing-Sonderzahlung in Höhe von ca. 22.000 €, die er im Jahr
2011 in voller Höhe als Betriebsausgaben abzog. In den Streitjahren 2012 bis
2014 betrugen seine tatsächlichen Kfz-Kosten ca. 8.000 € im Jahr 2012
und jeweils ca. 10.000 € in den Jahren 2013 und 2014. Der Kläger
ermittelte den Entnahmewert für das betriebliche Kfz nach der sog. 1 %-Methode
und gelangte unter Berücksichtigung der Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb zu
einem jährlichen Entnahmewert von ca. 13.000 €. Er deckelte diesen
Betrag auf die tatsächlich entstandenen Kosten von 8.000 € (2012) bzw.
jeweils 10.000 € (2013 und 2014). Das Finanzamt folgte der
Kostendeckelung nicht, sondern verteilte die Leasingsonderzahlung auf die Dauer
des dreijährigen Leasingvertrags und erhöhte so die tatsächlich entstandenen
Kosten.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Zwar akzeptiert die Finanzverwaltung eine Deckelung des
    Entnahmewerts, der sich nach der 1 %-Methode ergibt, auf die tatsächlich
    entstandenen Kosten. Bei der Ermittlung der tatsächlichen Kfz-Kosten ist aber
    nicht nur auf die Betriebsausgaben des jeweiligen Veranlagungszeitraums
    abzustellen, sondern es ist auch eine vorab geleistete Leasing-Sonderzahlung
    anteilig zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck ist die Leasing-Sonderzahlung bei
    der Einnahmen-Überschussrechnung rechnerisch auf die Dauer des Leasingvertrags
    zu verteilen.

  • Bei einer Leasing-Sonderzahlung werden die Kfz-Kosten
    vorverlagert. In der Folgezeit fallen die tatsächlichen Kfz-Kosten also
    niedriger aus. Würde man die Leasing-Sonderzahlung nicht auf die Dauer des
    Leasingvertrags verteilen, würde der Sinn und Zweck der Kostendeckelung
    verfehlt. Die Kostendeckelung soll nämlich verhindern, dass der Entnahmewert in
    den Fällen, in denen das Kfz bereits abgeschrieben ist oder günstig unter dem
    Listenpreis erworben wird, höher ausfällt als die tatsächlichen
    Kfz-Kosten.

  • Würde man die Leasing-Sonderzahlung nicht rechnerisch
    verteilen, käme es zu einer Kostendeckelung, so dass die Entnahme niedriger
    ausfiele als bei einer Bilanzierung; denn bei der Bilanzierung würde die
    Leasing-Sonderzahlung als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten aktiviert und über
    die Dauer des Leasingvertrags aufgelöst, d.h. im Ergebnis verteilt werden.
    Damit wäre die Entnahmebesteuerung nicht gleichheitsgerecht.

  • Verteilt man im Streitfall die Leasing-Sonderzahlung von ca.
    22.000 € auf die drei Jahre des Leasingvertrags, ergeben sich weitere
    jährliche Kfz-Kosten von mehr als 7.000 €. Die jährlichen Kfz-Kosten bei
    der Prüfung der Kostendeckelung betragen somit ca. 15.000 € im Jahr 2012
    und jeweils ca. 17.000 € in den Jahren 2013 und 2014 und sind folglich
    höher als der Entnahmewert von ca. 13.000 €. Für eine Kostendeckelung
    besteht somit kein Anlass, so dass der Entnahmewert von 13.000 €
    gewinnerhöhend anzusetzen war.

Hinweise: Die rechnerische Verteilung der Leasing-Sonderzahlung auf
die Dauer des Leasingvertrags erfolgt nur im Rahmen der Prüfung der
Kostendeckelung. Der tatsächliche Betriebsausgabenabzug wird hierdurch nicht
beeinträchtigt: Der Kläger konnte also im Rahmen seiner
Einnahmen-Überschussrechnung die Leasing-Sonderzahlung im Jahr 2011 vollständig
als Betriebsausgaben abziehen.

Bei der Bilanzierung werden Leasing-Sonderzahlungen grundsätzlich
ohnehin auf die Dauer des Leasingvertrags verteilt und erhöhen bereits
buchhalterisch die tatsächlichen Kfz-Kosten, so dass sich dort die Problematik
des aktuellen BFH-Urteils nicht stellt.

Quelle: BFH, Urteil v. 17.5.2022
– VIII R 26/20; NWB