Der Werbungskostenabzug für ein Masterstudium, das nach Abschluss
eines rechtswissenschaftlichen Studiums absolviert wird, ist um steuerfreie
Leistungen eines Stipendiums des Deutschen Akademischen Austauschdienstes e. V.
(DAAD) zu kürzen, so dass im Ergebnis nur der die Stipendiumsleistungen
übersteigende Aufwand als Werbungskosten abgezogen werden kann.

Hintergrund: Verschiedene
Leistungen sind nach dem Gesetz steuerfrei, z.B. bestimmte Stipendien. Nach dem
Gesetz dürfen aber Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in
unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben
oder Werbungskosten abgezogen werden.

Streitfall: Die Klägerin hatte
das zweite juristische Staatsexamen absolviert. Anschließend absolvierte sie in
den USA in den Streitjahren 2013 und 2014 ein Studium zum Master of Laws. Für
dieses Studium erhielt sie vom DAAD ein Stipendium, das neben einem monatlichen
Betrag von 1.000 € noch einen Reisekostenzuschuss, die Übernahme der
Studiengebühren bis zur Höhe von 18.000 € sowie eine Kranken-, Unfall-
und Privathaftpflichtversicherung umfasste. Sie machte ihre Aufwendungen für
das Masterstudium als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt zog hiervon den vom
DAAD geleisteten Reisekostenzuschuss, den Zuschuss für die Studiengebühren und
die monatlichen Zahlungen in Höhe von 1.000 € ab. Daher berücksichtigte
das Finanzamt nur die Differenz als Werbungskosten.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Zwar sind die Aufwendungen für das Masterstudium grundsätzlich
    als Werbungskosten abziehbar. Das gesetzliche Abzugsverbot für Erstausbildungen
    greift nicht, weil es sich bei dem Masterstudium nicht um eine Erstausbildung
    handelte; die Erstausbildung war nämlich das juristische Studium.

  • Die Zahlungen des DAAD sind jedoch als steuerfreie Einnahmen
    von den Werbungskosten abzuziehen. Denn nach dem Gesetz dürfen Ausgaben, soweit
    sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang
    stehen, nicht als Werbungskosten abgezogen werden.

  • Das Stipendium des DAAD erfüllte die Voraussetzungen der
    gesetzlichen Steuerfreiheit für Stipendien. Das Stipendium stand jedoch in
    unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Aufwendungen der Klägerin,
    da sowohl die Aufwendungen der Klägerin als auch das Stipendium durch dasselbe
    Ereignis veranlasst waren, nämlich durch das Masterstudium der
    Klägerin.

Hinweise: Wäre das Stipendium
nicht steuerfrei gewesen, hätte die Klägerin zwar ihre gesamten Aufwendungen
als Werbungskosten abziehen können. Sie hätte dann aber auch das Stipendium
versteuern müssen.

Quelle: BFH, Urteil v. 29.9.2022 – VI R 34/20;
NWB