Der Werbungskostenabzug für ein Masterstudium, das nach Abschluss
		eines rechtswissenschaftlichen Studiums absolviert wird, ist um steuerfreie
		Leistungen eines Stipendiums des Deutschen Akademischen Austauschdienstes e. V.
		(DAAD) zu kürzen, so dass im Ergebnis nur der die Stipendiumsleistungen
		übersteigende Aufwand als Werbungskosten abgezogen werden kann.
		
Hintergrund: Verschiedene
		Leistungen sind nach dem Gesetz steuerfrei, z.B. bestimmte Stipendien. Nach dem
		Gesetz dürfen aber Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in
		unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben
		oder Werbungskosten abgezogen werden.
Streitfall: Die Klägerin hatte
		das zweite juristische Staatsexamen absolviert. Anschließend absolvierte sie in
		den USA in den Streitjahren 2013 und 2014 ein Studium zum Master of Laws. Für
		dieses Studium erhielt sie vom DAAD ein Stipendium, das neben einem monatlichen
		Betrag von 1.000 € noch einen Reisekostenzuschuss, die Übernahme der
		Studiengebühren bis zur Höhe von 18.000 € sowie eine Kranken-, Unfall-
		und Privathaftpflichtversicherung umfasste. Sie machte ihre Aufwendungen für
		das Masterstudium als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt zog hiervon den vom
		DAAD geleisteten Reisekostenzuschuss, den Zuschuss für die Studiengebühren und
		die monatlichen Zahlungen in Höhe von 1.000 € ab. Daher berücksichtigte
		das Finanzamt nur die Differenz als Werbungskosten. 
Entscheidung: Der
		Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: 
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Zwar sind die Aufwendungen für das Masterstudium grundsätzlich 
 als Werbungskosten abziehbar. Das gesetzliche Abzugsverbot für Erstausbildungen
 greift nicht, weil es sich bei dem Masterstudium nicht um eine Erstausbildung
 handelte; die Erstausbildung war nämlich das juristische Studium.
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Die Zahlungen des DAAD sind jedoch als steuerfreie Einnahmen 
 von den Werbungskosten abzuziehen. Denn nach dem Gesetz dürfen Ausgaben, soweit
 sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang
 stehen, nicht als Werbungskosten abgezogen werden.
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Das Stipendium des DAAD erfüllte die Voraussetzungen der 
 gesetzlichen Steuerfreiheit für Stipendien. Das Stipendium stand jedoch in
 unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Aufwendungen der Klägerin,
 da sowohl die Aufwendungen der Klägerin als auch das Stipendium durch dasselbe
 Ereignis veranlasst waren, nämlich durch das Masterstudium der
 Klägerin.
Hinweise: Wäre das Stipendium
		nicht steuerfrei gewesen, hätte die Klägerin zwar ihre gesamten Aufwendungen
		als Werbungskosten abziehen können. Sie hätte dann aber auch das Stipendium
		versteuern müssen. 
Quelle: BFH, Urteil v. 29.9.2022 – VI R 34/20;
		NWB
 
					 
												
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