Minijobberinnen und Minijobber können künftig 520 Euro statt 450
Euro durchschnittlich monatlich verdienen. Ab dem 1. Oktober 2022 wird sich die
Minijob-Grenze an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu
Mindestlohnbedingungen orientieren. Die wichtigsten Informationen zu den
Änderungen für Minijobber und Arbeitgeber, finden Sie in diesem
Beitrag.

Mindestlohn erhöht sich auf 12 Euro pro
Stunde

Der Gesetzgeber erhöht zum 1. Oktober 2022 den gesetzlichen
Mindestlohns auf 12 Euro je Zeitstunde. Die Erhöhung geht auf eine Vereinbarung
im Koalitionsvertrag zurück.

Minijob-Grenze wird auf 520 Euro monatlich
angehoben

Die Verdienstgrenze im Minijob liegt seit dem Jahr 2013 unverändert
bei 450 Euro im Monat. Zukünftig wird die Minijob-Grenze dynamisch und am
Mindestlohn ausgerichtet angepasst. Das bedeutet, dass sich die Verdienstgrenze
künftig an einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden und am Mindestlohn
orientiert. Erhöht sich der Mindestlohn, steigt also auch die
Minijob-Grenze.

Mit der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro pro
Stunde wird die Minijob-Grenze zum 1. Oktober 2022 entsprechend auf 520 Euro
monatlich erhöht.

Neuregelungen auch beim Überschreiten der
Minijob-Verdienstgrenze

Überschreitet der durchschnittliche Monatsverdienst die
Minijob-Grenze, liegt kein Minijob mehr vor. Ausgenommen hiervon sind
gelegentliche nicht vorhersehbare Überschreitungen. Die Höhe der Verdienste in
den Monaten des unvorhersehbaren Überschreitens ist unerheblich. Als
gelegentlich wird heute ein Zeitraum von bis zu drei Kalendermonaten innerhalb
eines Zeitjahres angesehen. Diese Regelung ergibt sich bisher ausschließlich
aus den Geringfügigkeits-Richtlinien.

Zukünftig wird das unvorhersehbare Überschreiten gesetzlich
geregelt. Gelegentlich ist dann ein unvorhersehbares Überschreiten bis zu zwei
Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres. Darüber hinaus darf die
Überschreitung maximal 520 Euro monatlich betragen, so dass auf Jahressicht ein
maximaler Verdienst bis zur Höhe des 14-fachen der Minijob-Grenze möglich sein
wird. Eine Minijobberin oder ein Minijobber darf also grundsätzlich 6.240 Euro
über 12 Monate und in begründetem Ausnahmefall höchstens 7.280 Euro im Jahr
verdienen.

Wichtiger Hinweis für Rentner:
Für einige Rentenbezieher gilt in der Rentenversicherung eine kalenderjährliche
Hinzuverdienstgrenze. Mit Erhöhung der Verdienstgrenze im Minijob ab dem 1.
Oktober 2022 sollten Rentner diese bei der Ausübung eines Minijobs im Blick
haben. Nach aktuellem Stand wird die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze in
Höhe von 6.300 Euro für Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder
der Knappschaftsausgleichsleistung nicht angepasst. Ein gelegentliches
unvorhersehbares Überschreiten der Verdienstgrenze im Minijob könnte dazu
führen, dass Rentner die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze in Höhe von
6.300 Euro überschreiten. Dies würde sich rentenschädlich auswirken. Bei der
Knappschaftsausgleichsleistung würde sogar der Anspruch auf diese Rente
entfallen. Für Bezieher einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze
gilt derzeit eine höhere Hinzuverdienstgrenze. Ab dem 1. Januar 2023 beträgt
diese nach aktueller Rechtslage auch wieder 6.300 Euro.

Midijob-Grenze wird von 1.300 auf 1.600 Euro
angehoben

Mit dem neuen Gesetz wird auch die Verdienstgrenze für eine
Beschäftigung im Übergangsbereich erhöht. Bisher liegt ein sogenannter Midijob
vor, wenn das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt der Arbeitnehmerin
oder des Arbeitnehmers im Übergangsbereich 450,01 Euro bis 1.300 Euro beträgt.
Künftig liegt ein Midijob vor, wenn Arbeitnehmer regelmäßig im Monat mehr als
520,00 Euro und maximal 1.600 Euro verdienen.

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Im neuen Übergangsbereich werden Arbeitgeber stärker belastet als
heute. Der Beitragsanteil des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin beläuft sich
im unteren Bereich des Übergangsbereichs (ab 520,01 Euro) wie bei Minijobs auf
ca. 28 Prozent und wird gleitend bis 1.600 Euro auf den regulären
Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen. Midijobber und Midijobberinnen
profitieren dadurch, dass der Belastungssprung beim Übergang vom Minijob zum
Midijob geglättet wird. Dadurch soll der Anreiz für Minijobber erhöht werden,
ihre Arbeitszeit über die Minijob-Grenze hinaus auszuweiten.

Midijobs sind sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen, für
die die Krankenkassen zuständig sind und nicht die Minijob-Zentrale.

Minijob-Zentrale online,
Meldung vom 13.6.2022; NWB