Die Mitteilung des Außenprüfers, dass die durchgeführte
Außenprüfung zu keinen Mehr- oder Minderergebnissen geführt hat, ist kein
Verwaltungsakt. Der Steuerpflichtige kann gegen diese Mitteilung daher keinen
Einspruch einlegen, um so noch eine Änderung der Steuerbescheide zu seinen
Gunsten herbeizuführen.
Hintergrund: Eine Außenprüfung
führt häufig zu steuerlichen Mehrergebnissen. Es ergehen dann
Änderungsbescheide, die angefochten werden können. Führt die Außenprüfung aber
weder zu Mehr- noch zu Minderergebnissen, teilt der Außenprüfer dies dem
Steuerpflichtigen mit. Es ergehen dann natürlich keine Änderungsbescheide.
Ist eine Außenprüfung durchgeführt worden, können die
Steuerbescheide, die aufgrund der Außenprüfung ergangen sind, anschließend
nicht mehr wegen neuer Tatsachen zugunsten oder zuungunsten des
Steuerpflichtigen geändert werden, es sei denn, es wird eine
Steuerhinterziehung oder Steuerverkürzung festgestellt. Entsprechendes gilt,
wenn die Außenprüfung ergebnislos verlief und dies dem Steuerpflichtigen
mitgeteilt worden ist; auch dann greift die sog. Änderungssperre.
Sachverhalt: Kläger war der A,
der zum einen ein Einzelunternehmen betrieb und zum anderen mit ca. 60 % an der
AB-GbR beteiligt war. Er machte in seinem Einzelunternehmen in den Jahren 2010
bis 2012 verschiedene Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend, bei denen
nicht klar war, ob sie sein Einzelunternehmen oder aber die AB-GbR betreffen.
Das Finanzamt führte daher parallel zwei Außenprüfungen bei A sowie bei der
AB-GbR für die Jahre 2010 bis 2012 durch. Die Außenprüfung bei A führte zu dem
Ergebnis, dass die von A geltend gemachten Betriebsausgaben nicht anerkannt
werden, weil sie mit der AB-GbR in Zusammenhang standen; die
Einkommensteuerbescheide des A für 2010 und 2011 wurden dementsprechend zu
seinen Ungunsten geändert. Die Außenprüfung bei der AB-GbR führte hingegen zu
keinen Änderungen. Der Prüfer teilte dies der AB-GbR am 19.5.2015 mit. Am
29.7.2015 beantragte die AB-GbR die Änderung ihrer Gewinnfeststellungsbescheide
für 2010 und 2011, damit die bei A nicht anerkannten Betriebsausgaben nun bei
ihr berücksichtigt werden können. Das Finanzamt lehnte diesen Änderungsantrag
ab.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
-
Gegen die Gewinnfeststellungsbescheide für 2010 und 2011 ist
ein Einspruch nicht möglich, da die einmonatige Einspruchsfrist im Mai 2015
längst abgelaufen war. -
Die AB-GbR kann auch gegen die Mitteilung des Außenprüfers,
dass die Außenprüfung zu keinen Mehrergebnissen geführt habe, keinen Einspruch
einlegen. Diese Mitteilung ist nämlich kein Verwaltungsakt, da sie keine
Regelung enthält. Sie ist lediglich ein sog. Realakt. -
Zwar führt die Mitteilung des Außenprüfers zu einer sog.
Änderungssperre, so dass die Gewinnfeststellungsbescheide der AB-GbR
grundsätzlich nicht mehr wegen neuer Tatsachen geändert werden können; ferner
führt die Mitteilung zu einer Beendigung der Ablaufhemmung bei der
Festsetzungsverjährung. Diese Rechtsfolgen ergeben sich jedoch nicht aufgrund
einer Regelung in der Mitteilung, sondern kraft Gesetzes, das an die Mitteilung
anknüpft. -
Aufgrund der Änderungssperre konnten die
Gewinnfeststellungsbescheide der AB-GbR für 2010 und 2011 nicht mehr wegen
neuer Tatsachen – also außerhalb eines Einspruchsverfahrens –
geändert werden.
Hinweise: Die AB-GbR hätte
während der Außenprüfung vorsorglich einen Antrag auf Änderung ihrer
Gewinnfeststellungsbescheide für 2010 und 2011 stellen sollen. Dieser Antrag
hätte nicht der Änderungssperre unterlegen, weil die Mitteilung über die
ergebnislose Außenprüfung noch nicht ergangen war; das Finanzamt hätte dann
über diesen Antrag entscheiden müssen, und zwar auch nach der Mitteilung des
Außenprüfers über die Ergebnislosigkeit der Prüfung, da eine Änderungssperre
aufgrund des frühzeitig gestellten Änderungsantrags nicht gegolten hätte.
Quelle: BFH, Urteil vom 20.2.2025 – IV R 17/22;
NWB
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