Die Bundesregierung hat am
		24.11.2021
		beschlossen, die Möglichkeit zum erleichterten Zugang und zur Bezugsdauer von
		Kurzarbeitergeld erneut zu verlängern. Hierauf weist das Bundesministerium für
		Arbeit und Soziales (BMAS) hin.
Mit der Verordnung über die
		Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichterungen der Kurzarbeit
		(Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung – KugverlV) wird die Möglichkeit, die
		maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten nutzen zu
		können, für weitere drei Monate bis zum
		31.3.2022
		verlängert. 
Zusätzlich werden auch die
		Erleichterungen und Sonderregelungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes bis
		zum 31.3.2022
		verlängert. Die bisherige vollständige Erstattung der
		Sozialversicherungsbeiträge wird dabei auf die Hälfte reduziert. 
Im Einzelnen gilt
		Folgendes:
- 
Ein Betrieb kann Kurzarbeit
anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall
betroffen sind. - 
Auf den Aufbau von Minusstunden
wird vollständig verzichtet. - 
Auch Leiharbeiter haben Zugang
zum Kurzarbeitergeld. - 
Die maximale Bezugsdauer
beträgt 24 Monate. - 
Den Arbeitgebern werden die
während der Kurzarbeit von ihnen allein zu tragenden Beiträge zur
Sozialversicherung zu 50 Prozent erstattet. Die anderen 50 Prozent können ihnen
für Weiterbildungen ihrer Beschäftigten erstattet werden, die während der
Kurzarbeit beginnen. 
Hinweis: Die Änderungen
		treten mit Wirkung vom 1.1.2022 in Kraft und mit Ablauf des
		31.3.2022 außer
		Kraft.
BMAS sowie Bundesregierung,
		Pressemitteilungen v. 24.11.2021; NWB
					
												
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