Ein Nacherbe kann ebenso wie der
Vorerbe den Pauschbetrag für Erbfallkosten wie z.B. Beerdigungskosten in Höhe
von 10.300 € geltend machen. Denn beim Erwerb des Vorerben und beim
Erwerb des Nacherben handelt es sich insgesamt um zwei Erbfälle, so dass auch
zweimal der Pauschbetrag zu gewähren ist.

Hintergrund: Ein
Erblasser kann die Reihenfolge der Erben dadurch festlegen, dass er einen
Vorerben und einen Nacherben, der beim Tod des Vorerben erbt, einsetzt.

Vom Wert des Nachlasses können
steuerlich u.a. die Kosten der Bestattung des Erblassers abgezogen werden (sog.
Erbfallkosten). Hierfür wird insgesamt ein Betrag von 10.300 € ohne
Nachweis anerkannt.

Sachverhalt: Die Klägerin
hatte eine Tante, die im Januar 2013
verstarb. Die Tante hatte als Vorerben ihren Ehemann (Onkel der Klägerin) und
als Nacherbin ihre Nichte, die Klägerin, eingesetzt. Im Mai
2013
verstarb der Ehemann der Tante, so dass die Klägerin
Nacherbin wurde; zugleich war die Klägerin auch Erbin ihres Onkels, schlug das
Erbe jedoch aus. Der Ehemann der Tante hatte erbschaftsteuerlich keine
Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht. Die Klägerin machte im Rahmen ihrer
Erbschaftsteuererklärung den Pauschbetrag von 10.300 € für Erbfallkosten
geltend, den das Finanzamt nicht anerkannte.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Die Klägerin war Nacherbin und
    musste damit den Erwerb des Nachlasses vom Vorerben, ihrem Onkel, versteuern.
    Denn erbschaftsteuerlich gilt die Klägerin als Erbin des Vorerben.

  • Als Nacherbin kann sie auch
    Nachlassverbindlichkeiten und damit auch die Erbfallkosten geltend machen. Zwar
    ist der Pauschbetrag für Erbfallkosten in Höhe von 10.300 € pro Erbfall
    nur einmal zu gewähren und bei mehreren Miterben auf die einzelnen Miterben
    aufzuteilen. Vorerbe und Nacherbe sind aber nicht Miterben, sondern getrennt
    voneinander zu behandelnde Erben, die zeitlich nacheinander erben.

  • Unbeachtlich ist, dass es
    bezüglich der Tante als Erblasserin nur einen Todesfall gab. Steuerlich führt
    dies nicht dazu, dass Vorerbe und Nacherbe die Erbfallkosten nur einmal
    pauschal geltend machen können.

  • Für den Abzug des
    Pauschbetrags in Höhe von 10.300 € ist nicht erforderlich, dass die
    Klägerin nachweist, dass ihr tatsächlich Erbfallkosten, d.h. Beerdigungskosten,
    entstanden sind. Der Pauschalabzug ist nach
    dem Gesetzeswortlaut ohne Nachweis möglich.

Hinweise: Der BFH ändert
zugunsten der Steuerpflichtigen seine Rechtsprechung, indem er nun keinen
Nachweis mehr fordert, dass dem Grunde nach Erbfallkosten angefallen sind.
Bislang hat er einen entsprechenden Nachweis verlangt. Allerdings war dies
nicht mit dem Vereinfachungszweck vereinbar, der mit der Gewährung des
Pauschbetrags verbunden ist; denn es musste zunächst nachgewiesen werden, dass
Kosten entstanden waren, um anschließend einen Pauschbetrag (ohne Nachweis)
abziehen zu können.

Steuerlich erbt zunächst der
Vorerbe vom Erblasser und anschließend der Nacherbe vom Vorerben; es liegen
also zwei Erbfälle vor. Damit weicht das Steuerrecht vom Zivilrecht ab, nach
dem Vorerbe und Nacherbe zwar nacheinander, aber beide vom ursprünglichen
Erblasser erben.

Quelle: BFH, Urteil v. 1.2.2023 –
II R 3/20; NWB