Der Betreiber einer
		Photovoltaikanlage, die seit dem Jahr 2022 steuerfrei betrieben wird, kann im
		Jahr 2022 noch nachträgliche Betriebsausgaben, die den Zeitraum bis
		einschließlich 2021 betreffen, geltend machen. Die ab 2022 geltende
		Steuerfreiheit führt nicht dazu, dass Betriebsausgaben, die den Zeitraum bis
		einschließlich 2021 betreffen, nicht mehr abziehbar sind. 
Hintergrund: Gewinne aus
		dem Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von maximal 30 kW
		(peak) sind unter bestimmten Voraussetzungen seit dem 1.1.2022 steuerfrei.
		
Sachverhalt: Der
		Antragsteller betrieb seit 2020 eine Photovoltaikanlage auf seinem
		Einfamilienhaus. Die Einnahmen aus dem Betrieb der Anlage waren in den Jahren
		2020 und 2021 steuerpflichtig, jedoch seit dem Jahr 2022 aufgrund der
		gesetzlich eingeführten Steuerfreiheit steuerfrei. Der Antragsteller zahlte im
		Streitjahr 2022 Steuerberatungskosten für die auf die Photovoltaikanlage
		entfallende Beratung in den Jahren 2020 und 2021 sowie Umsatzsteuer für 2020
		und 2021, die auf Einnahmen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage in den
		Jahren 2020 und 2021 entfiel. Das Finanzamt erkannte weder die
		Steuerberatungskosten noch die Umsatzsteuernachzahlungen als Betriebsausgaben
		im Jahr 2022 an. Der Antragsteller beantragte die Aussetzung der Vollziehung
		des Einkommensteuerbescheids für 2022. 
Entscheidung: Das
		Finanzgericht Münster (FG) gab dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung statt:
		
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Sowohl die
Umsatzsteuernachzahlungen als auch die Steuerberatungskosten waren durch den
Betrieb der Photovoltaikanlage veranlasst und sind daher grundsätzlich
Betriebsausgaben. - 
Die seit 2022
bestehende Steuerfreiheit für den Betrieb einer Photovoltaikanlage führt nicht
dazu, dass im Jahr 2022 keine Betriebsausgaben mehr für Vorjahre geltend
gemacht werden können. Zwar gibt es eine gesetzliche
Regelung, nach der Ausgaben, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen
Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, nicht abgezogen werden dürfen.
Diese Regelung greift im Streitfall jedoch nicht, weil weder die
Steuerberatungskosten noch die Umsatzsteuerzahlungen mit den steuerfreien
Einnahmen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage im Jahr 2022 im Zusammenhang
stehen. Vielmehr stehen die Steuerberatungskosten und die Umsatzsteuerzahlungen
mit den steuerpflichtigen Einnahmen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage in
den Jahren 2020 und 2021 im Zusammenhang. 
Hinweise: In einem
		weiteren Verfahren hat das FG Münster einer Klage auf Abzug sog. nachlaufender
		Betriebsausgaben ebenfalls stattgegeben. Die Finanzverwaltung hat gegen das
		Urteil Revision eingelegt, die beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem
		Aktenzeichen X R 30/24 anhängig ist. Das Finanzgericht Nürnberg hat dagegen in
		einem vergleichbaren Fall den Betriebsausgabenabzug abgelehnt und dies damit
		begründet, dass seit dem Jahr 2022 ein Gewinnermittlungsverbot bestehe. Gegen
		das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg ist ebenfalls Revision beim BFH
		eingelegt worden, so dass nun der BFH entscheiden muss, ob ein nachträglicher
		Betriebsausgabenabzug ab dem Jahr 2022 noch möglich ist. 
Hätte der Antragsteller im Jahr
		2022 noch nachträgliche Einnahmen für 2021 erhalten, wären diese nach dem
		Gesetz wohl steuerfrei. Dies ergibt sich allerdings aus der ausdrücklich ab
		2022 angeordneten Steuerfreiheit, während es für nachträgliche
		Betriebsausgaben, die ab dem Jahr 2022 für Vorjahre gezahlt werden, an einer
		ausdrücklichen Regelung fehlt. 
Quellen: FG Münster, Beschluss vom
		21.10.2024 – 1 V 1757/24 E; FG Nürnberg, Urteil vom 19.9.2024 – 4 K
		1440/23, BFH-Az. III R 35/24; NWB
					
												
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