Ab Oktober gilt eine neue
Corona-Arbeitsschutzverordnung. Hierauf macht die Bundesregierung aktuell
aufmerksam.

Hierzu führt die
Bundesregierung u.a. weiter aus:

Mit der neuen Verordnung werden
Arbeitgeber verpflichtet, auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung
betriebliche Hygienekonzepte zu erstellen
und die entsprechenden Corona-Schutzmaßnahmen
umzusetzen
. Innerhalb der Gefährdungsbeurteilung müssen
Arbeitgeber unter anderem das Angebot an Beschäftigte prüfen, geeignete
Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine betriebsbedingten Gründe
entgegenstehen.

Außerdem müssen
sie prüfen:

  • die Umsetzung der AHA+L-Regel
    an den Arbeitsplätzen,

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    die Verminderung der
    betriebsbedingten Personenkontakte, etwa durch Reduzierung der gleichzeitigen
    Nutzung von Räumen – etwa durch Homeoffice,

  • eine Maskenpflicht überall
    dort, wo technische und organisatorische Maßnahmen zum Infektionsschutz allein
    nicht ausreichen,

  • Testangebote für alle in
    Präsenz arbeitenden Beschäftigten.

Unabhängig von der
Gefährdungsbeurteilung sollen die Arbeitgeber die Beschäftigten dabei
unterstützen, Impfangebote wahrzunehmen.

Diese Maßnahmen sollen mit dazu
beitragen, krankheitsbedingte Ausfallzeiten von Beschäftigten zu reduzieren und
Belastungen des Gesundheitswesens, der kritischen Infrastrukturen sowie der
Wirtschaft zu minimieren. Das Bundeskabinett hat die
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zur Kenntnis genommen. Die Neufassung soll
auf dem Weg einer Ministerverordnung erlassen werden. Voraussetzung dafür ist,
dass zuvor das
Covid-19-Schutzgesetz in Kraft getreten
ist.

Hinweis: Die Neufassung
der Corona-Arbeitsschutzverordnung wird nach Erlass durch den Bundesminister
für Arbeit und Soziales am 1.10.2022 in Kraft treten und soll bis
einschließlich 7.4.2023 gelten.

Quelle: Bundesregierung
online,
Meldung v.
31.8.2022
; NWB