Wird bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft der Organträger
im Laufe des Wirtschaftsjahrs auf eine Personen- oder Kapitalgesellschaft
verschmolzen, tritt die übernehmende Personen- oder Kapitalgesellschaft
aufgrund der Verschmelzung in die Rechtsstellung des übertragenden
Rechtsträgers ein, so dass die bislang bestehende finanzielle Eingliederung der
Organgesellschaft in den Organträger ganzjährig besteht und die Organschaft
steuerlich anzuerkennen ist.

Hintergrund: Bei einer
körperschaftsteuerlichen Organschaft zwischen einem Organträger und einer
Organgesellschaft wird das Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger
zugerechnet und von diesem versteuert. Eine Organschaft setzt u.a. einen
Ergebnisabführungsvertrag sowie eine finanzielle Eingliederung der
Organgesellschaft in den Organträger ununterbrochen vom Beginn des
Wirtschaftsjahrs voraus; der Organträger muss also bei einem Wirtschaftsjahr,
das dem Kalenderjahr entspricht, vom 1.1. an die Stimmrechtsmehrheit bei der
Organgesellschaft haben.

Sachverhalt: Der Bundesfinanzhof
(BFH) musste über drei Fälle entscheiden, in denen am 1.1. des Wirtschaftsjahrs
eine Organschaft bestand und im Laufe des Jahres der Organträger (OT 1) auf
eine Kapitalgesellschaft oder auf eine Personengesellschaft (OT 2) verschmolzen
wurde. Die jeweilige Verschmelzung erfolgte zwar mit einer sog. Rückwirkung,
aber nicht auf den 1.1., sondern auf einen späteren Stichtag, z.B. den 1.4. Die
jeweilige Organgesellschaft rechnete ihr Einkommen dem jeweiligen Organträger
(OT 1 bzw. OT 2) am 31.12. zu. Das Finanzamt verneinte eine Organschaft, weil
die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft zur übernehmenden OT 2
nicht von Beginn des Wirtschaftsjahrs an bestanden habe, sondern erst ab dem
1.4.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab den hiergegen gerichteten Klagen im Grundsatz statt:

  • Die für eine Organschaft erforderliche finanzielle
    Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger war in den Streitfällen
    zu bejahen. Denn es bestand durchgängig von Beginn des Wirtschaftsjahrs an eine
    Mehrheitsbeteiligung eines Organträgers an der Organgesellschaft.

  • Zwar war die Organgesellschaft nur vom 1.4. bis zum 31.12. in
    den OT 2 finanziell eingegliedert und nicht bereits vom 1.1. an. Jedoch wird
    dem OT 2 die vom 1.1. bis 31.3. bestehende finanzielle Eingliederung der
    Organgesellschaft in den OT 1 zugerechnet. Denn aufgrund der Verschmelzung ist
    der OT 2 Rechtsnachfolger des OT 1 geworden, so dass ihm die finanzielle
    Eingliederung der Organgesellschaft in den OT 1 zugerechnet wird.

  • Unbeachtlich ist somit, dass die Verschmelzung des OT 1 auf
    den OT 2 rückwirkend nur auf den 1.4. und nicht auf den 1.1. erfolgt ist.

Hinweise: Der BFH widerspricht
der Finanzverwaltung, die erst ab dem rückwirkenden Übertragungsstichtag (im o.
g. Fall der 1.4.) eine finanzielle Eingliederung bejaht, so dass eine
Organschaft nur dann anzunehmen ist, wenn die Umwandlung bzw. Verschmelzung
rückwirkend zum 1.1. erfolgt.

Quelle: BFH, Urteile vom 11.7.2023 – I R 21/20 (unterjährige
Verschmelzung auf Personengesellschaft), I R 36/20 und I R 45/20 (jeweils
unterjährige Verschmelzung auf Kapitalgesellschaft); NWB