Dem Bundesfinanzhof (BFH) zufolge ist es nicht zu beanstanden, dass
 die Finanzverwaltung einen pauschalen Betriebsausgabenabzug in Höhe von 30 %
 der Einnahmen bei einer schriftstellerischen Tätigkeit nur bei einer
 hauptberuflichen Tätigkeit anerkennt und hierfür verlangt, dass der
 Steuerpflichtige mehr als ein Drittel einer Vollzeittätigkeit
 schriftstellerisch tätig gewesen sein muss. 
Außerdem hat der BFH entschieden, dass die Kosten für eine private
 Garage, in der der Dienstwagen untergestellt wird, nur dann den geldwerten
 Vorteil für die private Pkw-Nutzung mindern, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet
 ist, den Dienstwagen in einer Garage unterzustellen.
Hintergrund: Die
 Finanzverwaltung erkennt bei einer selbständigen schriftstellerischen oder
 journalistischen Tätigkeit einen pauschalen Betriebsausgabenabzug von 30 % im
 Fall der hauptberuflichen Tätigkeit bzw. in Höhe von 25 % im Fall der
 nebenberuflichen Tätigkeit an. 
Darf ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch für private Fahrten
 nutzen, ist hierfür ein geldwerter Vorteil zu versteuern. Führt der
 Arbeitnehmer kein Fahrtenbuch oder ist dieses nicht ordnungsgemäß, wird der
 geldwerte Vorteil nach der sog. 1 %-Methode ermittelt, d.h. in Höhe von
 monatlich 1 % des Bruttolistenpreises zzgl. der Kosten für Sonderausstattung
 und einschließlich Umsatzsteuer.
Sachverhalt: Der Kläger war
 angestellter Steuerberater und seine Ehefrau, die Klägerin, war angestellte
 Ärztin. Beide Kläger waren nebenbei noch selbständig tätig: der Kläger
 schriftstellerisch als Fachautor und die Klägerin als medizinische Gutachterin.
 In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger jeweils pauschal
 Betriebsausgaben in Höhe von 30 % der Einnahmen aus der schriftstellerischen
 bzw. gutachterlichen Tätigkeit geltend. Das Finanzamt erkannte die pauschalen
 Betriebsausgaben nur in Höhe von 25 % an, weil nach den Finanzamtsrichtlinien
 ein pauschaler Betriebsausgabenabzug von 30 % nur bei einer hauptberuflichen
 schriftstellerischen Tätigkeit möglich ist. 
Der Kläger konnte aufgrund seines Arbeitsverhältnisses zwei
 Dienstwagen nutzen, und zwar auch privat. Nach einer „vorläufigen
 Organisationsvereinbarung“ für Geschäftsfahrzeuge war der Kläger
 verpflichtet, den Dienstwagen „zweckentsprechend, sorgfältig und unter
 Beachtung der Betriebsanleitung“ zu behandeln. Der lohnsteuerliche
 Vorteil wurde nach der sog. 1 %-Methode ermittelt. Der Kläger stellte die
 beiden Dienstwagen in seiner privaten Garage unter und zog die jährliche
 Abschreibung für die Garage in Höhe von ca. 600 € vom lohnsteuerlichen
 Vorteil ab. Das Finanzamt erkannte die Minderung des lohnsteuerlichen Vorteils
 nicht an. 
Entscheidung: Der BFH wies die
 Klage in beiden Punkten ab: 
-  
Ein pauschaler Betriebsausgabenabzug ist nach dem Gesetz nicht
vorgesehen. Zwar lässt die Finanzverwaltung einen pauschalen
Betriebsausgabenabzug in Höhe von 30 % der Einnahmen bei schriftstellerischer
oder journalistischer Tätigkeit zu, wenn diese hauptberuflich ausgeübt wird.
Die Kläger waren aber nicht hauptberuflich tätig, weil hierzu nach den
Richtlinien der Finanzverwaltung erforderlich ist, dass mehr als ein Drittel
der Arbeitszeit eingesetzt wird. Außerdem war die Klägerin mit der Erstellung
der Gutachten auch nicht schriftstellerisch tätig, da die Gutachten nicht für
die Öffentlichkeit bestimmt waren. -  
Der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzungsmöglichkeit der
Dienstwagen war nicht um die Kosten für die Garage zu mindern. Zwar ist der
geldwerte Vorteil um nutzungsabhängige Kfz-Kosten, die der Arbeitnehmer trägt,
sowie um Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten zu mindern.
Dies setzt aber voraus, dass sich der Arbeitnehmer dazu verpflichtet hat, die
Aufwendungen zu übernehmen oder eine Zuzahlung zu den Anschaffungskosten zu
leisten. Im Streitfall gab es keine derartige Verpflichtung, da es lediglich
eine Organisationsvereinbarung gab, die nur die Vorgabe enthielt, die
Dienstwagen sorgfältig und unter Beachtung der Betriebsanleitung zu
behandeln. 
Hinweise: Liegen die
 Voraussetzungen eines pauschalen Betriebsausgabenabzugs von 30 % bzw. 25 % vor,
 ist dieser der Höhe nach begrenzt, nämlich auf 3.600 € jährlich bei
 hauptberuflicher schriftstellerischer, wissenschaftlicher oder künstlerischer
 Tätigkeit und auf 900 € jährlich bei nebenberuflicher Tätigkeit im
 wissenschaftlichen, künstlerischen oder schriftstellerischen Bereich. Diese
 Höchstwerte gelten ab 2023; bis einschließlich 2022 beliefen sich die
 Höchstbeträge auf 2.455 € (bei hauptberuflicher Tätigkeit) bzw. 614
 € (bei nebenberuflicher Tätigkeit). 
Hinsichtlich der Minderung des geldwerten Vorteils aufgrund der
 Kosten für die eigene Garage folgt der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung,
 die eine Minderung des geldwerten Vorteils nur anerkennt, wenn der Arbeitnehmer
 zur Kostentragung der verpflichtet war. 
Quelle: BFH, Urteil v. 4.7.2023
 – VIII R 29/20; NWB
 
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