Dem Bundesfinanzhof (BFH) zufolge ist es nicht zu beanstanden, dass
		die Finanzverwaltung einen pauschalen Betriebsausgabenabzug in Höhe von 30 %
		der Einnahmen bei einer schriftstellerischen Tätigkeit nur bei einer
		hauptberuflichen Tätigkeit anerkennt und hierfür verlangt, dass der
		Steuerpflichtige mehr als ein Drittel einer Vollzeittätigkeit
		schriftstellerisch tätig gewesen sein muss. 
Außerdem hat der BFH entschieden, dass die Kosten für eine private
		Garage, in der der Dienstwagen untergestellt wird, nur dann den geldwerten
		Vorteil für die private Pkw-Nutzung mindern, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet
		ist, den Dienstwagen in einer Garage unterzustellen.
Hintergrund: Die
		Finanzverwaltung erkennt bei einer selbständigen schriftstellerischen oder
		journalistischen Tätigkeit einen pauschalen Betriebsausgabenabzug von 30 % im
		Fall der hauptberuflichen Tätigkeit bzw. in Höhe von 25 % im Fall der
		nebenberuflichen Tätigkeit an. 
Darf ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch für private Fahrten
		nutzen, ist hierfür ein geldwerter Vorteil zu versteuern. Führt der
		Arbeitnehmer kein Fahrtenbuch oder ist dieses nicht ordnungsgemäß, wird der
		geldwerte Vorteil nach der sog. 1 %-Methode ermittelt, d.h. in Höhe von
		monatlich 1 % des Bruttolistenpreises zzgl. der Kosten für Sonderausstattung
		und einschließlich Umsatzsteuer.
Sachverhalt: Der Kläger war
		angestellter Steuerberater und seine Ehefrau, die Klägerin, war angestellte
		Ärztin. Beide Kläger waren nebenbei noch selbständig tätig: der Kläger
		schriftstellerisch als Fachautor und die Klägerin als medizinische Gutachterin.
		In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger jeweils pauschal
		Betriebsausgaben in Höhe von 30 % der Einnahmen aus der schriftstellerischen
		bzw. gutachterlichen Tätigkeit geltend. Das Finanzamt erkannte die pauschalen
		Betriebsausgaben nur in Höhe von 25 % an, weil nach den Finanzamtsrichtlinien
		ein pauschaler Betriebsausgabenabzug von 30 % nur bei einer hauptberuflichen
		schriftstellerischen Tätigkeit möglich ist. 
Der Kläger konnte aufgrund seines Arbeitsverhältnisses zwei
		Dienstwagen nutzen, und zwar auch privat. Nach einer „vorläufigen
		Organisationsvereinbarung“ für Geschäftsfahrzeuge war der Kläger
		verpflichtet, den Dienstwagen „zweckentsprechend, sorgfältig und unter
		Beachtung der Betriebsanleitung“ zu behandeln. Der lohnsteuerliche
		Vorteil wurde nach der sog. 1 %-Methode ermittelt. Der Kläger stellte die
		beiden Dienstwagen in seiner privaten Garage unter und zog die jährliche
		Abschreibung für die Garage in Höhe von ca. 600 € vom lohnsteuerlichen
		Vorteil ab. Das Finanzamt erkannte die Minderung des lohnsteuerlichen Vorteils
		nicht an. 
Entscheidung: Der BFH wies die
		Klage in beiden Punkten ab: 
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Ein pauschaler Betriebsausgabenabzug ist nach dem Gesetz nicht
vorgesehen. Zwar lässt die Finanzverwaltung einen pauschalen
Betriebsausgabenabzug in Höhe von 30 % der Einnahmen bei schriftstellerischer
oder journalistischer Tätigkeit zu, wenn diese hauptberuflich ausgeübt wird.
Die Kläger waren aber nicht hauptberuflich tätig, weil hierzu nach den
Richtlinien der Finanzverwaltung erforderlich ist, dass mehr als ein Drittel
der Arbeitszeit eingesetzt wird. Außerdem war die Klägerin mit der Erstellung
der Gutachten auch nicht schriftstellerisch tätig, da die Gutachten nicht für
die Öffentlichkeit bestimmt waren. - 
Der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzungsmöglichkeit der
Dienstwagen war nicht um die Kosten für die Garage zu mindern. Zwar ist der
geldwerte Vorteil um nutzungsabhängige Kfz-Kosten, die der Arbeitnehmer trägt,
sowie um Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten zu mindern.
Dies setzt aber voraus, dass sich der Arbeitnehmer dazu verpflichtet hat, die
Aufwendungen zu übernehmen oder eine Zuzahlung zu den Anschaffungskosten zu
leisten. Im Streitfall gab es keine derartige Verpflichtung, da es lediglich
eine Organisationsvereinbarung gab, die nur die Vorgabe enthielt, die
Dienstwagen sorgfältig und unter Beachtung der Betriebsanleitung zu
behandeln. 
Hinweise: Liegen die
		Voraussetzungen eines pauschalen Betriebsausgabenabzugs von 30 % bzw. 25 % vor,
		ist dieser der Höhe nach begrenzt, nämlich auf 3.600 € jährlich bei
		hauptberuflicher schriftstellerischer, wissenschaftlicher oder künstlerischer
		Tätigkeit und auf 900 € jährlich bei nebenberuflicher Tätigkeit im
		wissenschaftlichen, künstlerischen oder schriftstellerischen Bereich. Diese
		Höchstwerte gelten ab 2023; bis einschließlich 2022 beliefen sich die
		Höchstbeträge auf 2.455 € (bei hauptberuflicher Tätigkeit) bzw. 614
		€ (bei nebenberuflicher Tätigkeit). 
Hinsichtlich der Minderung des geldwerten Vorteils aufgrund der
		Kosten für die eigene Garage folgt der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung,
		die eine Minderung des geldwerten Vorteils nur anerkennt, wenn der Arbeitnehmer
		zur Kostentragung der verpflichtet war. 
Quelle: BFH, Urteil v. 4.7.2023
		– VIII R 29/20; NWB
					
												
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