Die Pfändung eines an Agoraphobie (Platzangst) erkrankten
Steuerschuldners kann rechtswidrig sein, wenn der Pkw erforderlich ist, um sich
ohne Panikattacken fortzubewegen. Erforderlich ist jedoch eine entsprechende
ärztliche Bescheinigung.

Hintergrund: Das Finanzamt kann
in das Vermögen des Steuerpflichtigen vollstrecken, wenn dieser seine
Steuerrückstände nicht begleicht. Allerdings sind bestimmte Gegenstände
unpfändbar, z.B. ärztliche Hilfs- und Therapiemittel wie Brillen oder
Prothesen.

Sachverhalt: Der Antragsteller
schuldete dem Finanzamt fast 630.000 € Steuern. Der Antragsteller litt
an Agoraphobie und bekam Panikattacken, wenn er sich in Menschenmengen bewegte;
er nutzte für die Fortbewegung daher ausschließlich seinen eigenen Pkw. Das
Finanzamt pfändete den Pkw und nahm ihn dem Antragsteller weg. Der
Antragsteller stellte daraufhin einen Eilantrag auf Aufhebung der
Vollstreckung.

Entscheidung: Das Finanzgericht
(FG) gab dem Antrag statt:

  • Zwar durfte das Finanzamt grundsätzlich in das Vermögen des
    Antragstellers vollstrecken, da dieser dem Finanzamt Steuern
    schuldete.

  • Die Pfändung und Wegnahme des Pkw dürfte aber rechtswidrig
    gewesen sein. Denn Gegenstände, die der Schuldner aus
    gesundheitlichen Gründen benötigt, dürfen nicht gepfändet
    werden.
    Diese Vorschrift erfasst nicht nur Gegenstände, die
    aufgrund einer physischen Erkrankung
    benötigt werden, sondern auch Gegenstände, die wegen einer
    psychischen Erkrankung benötigt werden.

  • Der Antragsteller benötigt seinen Pkw, um sich ohne Furcht,
    Angst und Panik fortzubewegen; denn das Auto stellt für ihn eine vertraute
    Umgebung dar. Auf diese Weise kann der Antragsteller am gesellschaftlichen
    Leben teilnehmen und auch seine Kinder befördern. Die Rechtswidrigkeit der
    Pfändung ergibt sich nicht allein daraus, dass der Antragsteller seinen Pkw
    benötigt, um Arzttermine wahrzunehmen.

Hinweise: Es handelt sich um
eine vorläufige Entscheidung im einstweiligen
Rechtsschutz
. In der Hauptsache wird zu prüfen sein, ob der
Antragsteller seine psychische Erkrankung hinreichend nachweisen kann. Hierzu
wird möglicherweise ein fachärztliches Gutachten vorzulegen sein. Für den
Nachweis ist der Antragsteller verantwortlich.

Aufgrund der vom FG beschlossenen Aufhebung der Vollziehung muss
das Finanzamt den gepfändeten Pkw an den Antragsteller herausgeben, so dass der
Antragsteller den Pkw wieder nutzen kann; er ist aber nicht berechtigt, den Pkw
zu verkaufen oder das Pfandsiegel zu entfernen. Die Pfändung bleibt ebenso
bestehen wie das vom Finanzamt begründete Pfändungspfandrecht; andere Gläubiger
des Antragstellers können also das Pfändungspfandrecht des Finanzamts nicht
mehr beseitigen.

Quelle: FG Münster, Beschluss vom 19.12.2025 – 4 V 2500/25 AO;
NWB