Beauftragt ein Berufssoldat in einem gegen ihn geführten
		Wehrdisziplinarverfahren einen Rechtsanwalt, kann er die Rechtsanwaltskosten
		als Werbungskosten abziehen. Denn ein Wehrdisziplinarverfahren ist beruflich
		veranlasst, da es an eine Verletzung der Dienstpflicht anknüpft.
		
Hintergrund: Aufwendungen zur
		Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen sind als Werbungskosten
		steuerlich abziehbar. 
Sachverhalt: Der Kläger war
		Berufssoldat. Aufgrund eines auf Facebook veröffentlichten Kommentars wurde er
		vom Amtsgericht schuldig gesprochen und kostenpflichtig verwarnt. Anschließend
		wurde gegen ihn ein Wehrdisziplinarverfahren eingeleitet und ein mehrfacher
		Verstoß gegen Dienstpflichten vorgeworfen, z.B. gegen das Zurückhaltungsgebot
		außerhalb des Diensts oder gegen das Gebot, die dienstliche Stellung des
		Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Diensts zu achten. Der Kläger
		beauftragte einen Rechtsanwalt und machte die Anwaltskosten in Höhe von rund
		1.700 € als Werbungskosten geltend.
Entscheidung: Der
		Bundesfinanzhof (BFH) erkannte die Werbungskosten an und gab der Klage statt:
		
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Die Rechtsanwaltskosten waren beruflich veranlasst, da das
Wehrdisziplinarverfahren die berufliche Sphäre des Klägers betraf.
Wehrdisziplinarverfahren werden nämlich nur wegen dienstlichen Verfehlungen
eingeleitet. - 
Zwar kann ein Wehrdisziplinarverfahren an ein
außerdienstliches Verhalten anknüpfen. Der Vorwurf hat aber immer einen
dienstlichen Bezug, weil dem Soldaten bei
einem Wehrdisziplinarverfahren eine Verletzung seiner Dienstpflicht vorgeworfen
wird., z.B. das Zurückhaltungsgebot. - 
Außerdem drohte aufgrund des Disziplinarverfahrens eine
Disziplinarmaßnahme, die zu einer Minderung der Dienstbezüge geführt hätte,
etwa eine Kürzung der Bezüge, eine Degradierung oder aber die Entfernung aus
dem Dienst. 
Hinweise: Ein
		Wehrdisziplinarverfahren unterscheidet sich damit steuerlich von einem
		Strafverfahren. Denn die Prozesskosten für ein Strafverfahren sind nur dann als
		Werbungskosten absetzbar, wenn die Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit
		begangen wurde und nicht nur – wie etwa bei einem Diebstahl von Waren des
		Arbeitgebers – bei Gelegenheit der Berufsausübung. 
Ein Abzug von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen statt
		Werbungskosten scheitert in der Regel am Gesetz, das einen Abzug als
		außergewöhnliche Belastung nur dann zulässt, wenn der Steuerpflichtige ohne den
		Prozess seine Existenzgrundlage verlieren und seine lebensnotwendigen
		Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen könnte.
Quelle: BFH, Urteil vom 10.1.2024 – VI R 16/21; NWB
					
												
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