Unternehmen, die elektronische
Kassensysteme oder vergleichbare digitale Aufzeichnungssysteme wie z.B. Tablet-
Kassensysteme verwenden, müssen diese erstmals bis spätestens zum
31.7.2025 über
die neue elektronische Schnittstelle der Finanzverwaltung registrieren und
fortan Änderungen mitteilen. Hierauf macht das Ministerium der Finanzen und für
Europa des Landes Brandenburg aufmerksam.
Hintergrund: Bereits seit
dem Jahr 2020 besteht die Pflicht, elektronische Kassensysteme mit einer
zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) auszustatten.
Neu ist jedoch die zentrale
Registrierungspflicht: Bis spätestens Ende
Juli 2025 müssen alle elektronischen Aufzeichnungssysteme,
die der Einzelaufzeichnungspflicht unterliegen, digital beim Finanzamt
angemeldet werden. Dafür hat die Finanzverwaltung seit dem
1.1.2025 eine
entsprechende Schnittstelle geschaffen.
Der Gesetzgeber hat bundesweit die
Pflicht zur Kassenregistrierung eingeführt, um die Transparenz hinsichtlich der
im Unternehmen verwendeten Kassensysteme und damit die Nachvollziehbarkeit der
Geschäftsvorfälle zu erhöhen. Zusammen mit weiteren Maßnahmen wie zum Beispiel
der Durchführung von Kassen-Nachschauen durch die Finanzämter bei den
Unternehmen oder der Belegausgabepflicht soll somit Steuerbetrug bei
Kassenaufzeichnungen im Bargeldbereich wirksam bekämpft werden.
Was müssen
Unternehmen zur Kassenregistrierung wissen?
Über das Online-Finanzamt „Mein
ELSTER“ oder die ERiC-Schnittstelle müssen alle in einer Betriebsstätte
eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme den Finanzbehörden gemeinsam
in einer einheitlichen Mitteilung gemeldet werden. Die Meldung kann
ausschließlich auf elektronischem Wege erfolgen.
Zu den elektronischen
Aufzeichnungssystemen gehören beispielsweise Kassensysteme oder
Registrierkassen, Tablet-/App-Kassensysteme, Waagen, die zur Erfassung und
Abwicklung von baren Zahlungsvorgängen dienen können, die über eine
zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Dies gilt auch für
Taxameter und Wegstreckenzähler (§ 146a Abs. 4 AO).
Zu den
erforderlichen Angaben gehören:
-
Name des
Steuerpflichtigen, -
Steuernummer des
Steuerpflichtigen, -
Art der zertifizierten
technischen Sicherheitseinrichtung, -
Art des verwendeten
elektronischen Aufzeichnungssystems, -
Anzahl der verwendeten
elektronischen Aufzeichnungssysteme, -
Seriennummer des verwendeten
elektronischen Aufzeichnungssystems, -
Datum der Anschaffung bzw.
Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen
Aufzeichnungssystems.
Aktuell gelten folgende
Übergangsregelungen:
Anschaffung bis 30.6.2025 | -> Anmeldung bis 31.7.2025 |
Anschaffung ab 1.7.2025 | -> Anmeldung innerhalb eines Monats |
Außerbetriebnahme bis 30.6.2025 | -> Abmeldung bis 31.7.2025 nur dann erforderlich, wenn sie zuvor angemeldet wurden |
Außerbetriebnahme ab 1.7.2025 | -> Abmeldung innerhalb eines Monats |
Hinweis:
Das Bundesfinanzministerium hat
zur Registrierung eine Ausfüllanleitung (Stand:
2.12.2024) auf
seiner
Homepage bereitgestellt. Dort ist auch ein
Fragen-Antworten-Katalog
zum sog. Kassengesetz (Stand:
2.4.2025)
veröffentlicht.
Quelle: u.a. Ministerium
der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg, Pressemitteilung v.
30.6.2025;
NWB
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