Das Finanzgericht Düsseldorf (FG)
hält die zum 1.1.2022 rückwirkend erfolgte Steuerbefreiung für Gewinne aus dem
Betrieb kleinerer Photovoltaikanlagen für verfassungsgemäß. Nach Auffassung des
Gerichts ist es verfassungsrechtlich unbeachtlich, dass die Rückwirkung der
Steuerbefreiung die Geltendmachung von Verlusten aus dem Betrieb kleinerer
Photovoltaikanlagen für das Jahr 2022 verhindert hat.
Hintergrund: Gewinne aus
dem Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von maximal 30 kw
(peak) sind unter bestimmten Voraussetzungen seit dem 1.1.2022 steuerfrei. Die
Steuerbefreiung wurde Ende 2022 rückwirkend zum 1.1.2022 eingeführt.
Sachverhalt: Die Kläger
beschlossen im Sommer 2021, eine kleinere Photovoltaikanlage zu erwerben und
den erzeugten Strom entgeltlich in das Stromnetz einzuspeisen. Aufgrund der
Corona-Krise wurde die Anlage erst Ende 2022 errichtet. Die Kläger machten in
ihrer Einkommensteuererklärung für 2022 einen Verlust aus dem Betrieb der
Photovoltaikanlage in Höhe von ca. 3.000 € geltend, den das Finanzamt
aufgrund der zum 1.1.2022 eingeführten Steuerfreiheit nicht anerkannte.
Hiergegen gehen die Kläger gerichtlich vor. Sie halten die rückwirkende
Steuerbefreiung für verfassungswidrig.
Entscheidung: Das FG
bejahte die Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Steuerbefreiung und wies die
Klage ab:
-
Ein rückwirkendes Gesetz ist
verfassungsrechtlich nur dann problematisch, wenn es belastend ist. Ein
begünstigendes Gesetz wie eine Steuerbefreiung darf hingegen auch rückwirkend
in Kraft treten. -
Zwar hätten die Kläger ohne
die Steuerbefreiung einen Verlust für 2022 steuerlich geltend machen können.
Dies hätte jedoch vorausgesetzt, dass sie die Photovoltaikanlage mit
Gewinnerzielungsabsicht betreiben wollen; sofern diese Voraussetzung erfüllt
gewesen wäre, hätten sie dann aber über die Dauer des Betriebs der Anlage auch
Gewinne erzielen und diese versteuern müssen. Auch in diesem Fall wirkt sich
die Steuerbefreiung bei einer Gesamtbetrachtung über die Betriebsdauer der
Anlage für die Kläger begünstigend aus. -
Nicht zulässig wäre eine
verfassungsrechtliche Betrachtung, nach der die Kläger darauf vertrauen
durften, dass ihr Verlust des Jahres 2022 steuerlich wirksam bleibt, aber
künftige Gewinne steuerfrei gestellt werden.
Hinweise: Tatsächlich hat
der Gesetzgeber die Rückwirkung eingefügt, um zu verhindern, dass die
Steuerpflichtigen im Jahr 2022, als die Pläne zur Steuerbefreiung bekannt
wurden, noch schnell eine Anlage erwerben und steuerliche Verluste geltend
machen, bevor dann die Gewinne ab 2023 steuerfrei gestellt werden. Daher
entschied sich der Gesetzgeber im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens, die
Steuerbefreiung rückwirkend einzuführen. Diese Vorgehensweise des Gesetzgebers
ändert jedoch nichts daran, dass die Steuerbefreiung über die Laufzeit der
Anlage gesehen begünstigend wirkt.
Die Kläger haben gegen das Urteil
Revision vor dem Bundesfinanzhof eingelegt. Ob sie dort mit ihrer Klage Erfolg
haben werden, bleibt abzuwarten.
Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom
24.6.2025 – 4 K 1286/24 E; Revision eingelegt, BFH-Az. X R 17/25;
NWB
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