Widerruft eine Behörde einen Bewilligungsbescheid über
„Niedersachsen-Soforthilfe Corona“ mit Rückwirkung, führt dies bei
der Einnahmen-Überschussrechnung nicht rückwirkend zum Wegfall der
steuerpflichtigen Betriebseinnahme im Jahr der Auszahlung. Erst die Rückzahlung
der Corona-Soforthilfe löst eine Gewinnminderung aus.

Hintergrund: Während der
Corona-Krise wurden verschiedene Corona-Hilfen gewährt. Bei Unternehmern stellt
sich die Frage der Steuerpflicht der Corona-Hilfen sowie die Frage, wie sich
ein späterer Widerruf des Bewilligungsbescheids auswirkt.

Sachverhalt: Der Kläger war
Freiberufler und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung,
also nach Zufluss- und Abflussgrundsätzen. Er erhielt für den Zeitraum April
bis Juni 2020 die sog. „Niedersachsen-Soforthilfe Corona“ in Höhe
von ca. 10.500 €, die ihm für den Ausgleich seiner betrieblichen
Fixkosten bewilligt und noch im Jahr 2020 ausbezahlt wurde. Der Kläger erfasste
die Corona-Soforthilfe als Betriebseinnahme. Im Mai 2023 forderte die Behörde
die Corona-Soforthilfe in Höhe von ca. 9.200 € zurück und hob die
Bewilligung insoweit rückwirkend auf. Der Kläger machte geltend, dass insoweit
eine Betriebseinnahme für 2020 rückwirkend entfalle, da der Betrag in Höhe von
9.200 € nur als Darlehen ausbezahlt worden sei.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Die Auszahlung der Corona-Soforthilfe im Jahr 2020 in Höhe von
    ca. 10.500 € stellte eine
    Betriebseinnahme dar. Denn sie diente dem
    Ausgleich der betrieblichen Fixkosten des Klägers und wies somit einen
    wirtschaftlichen Bezug zur freiberuflichen Tätigkeit des
    Klägers
    auf.

  • Die Erfassung der Corona-Soforthilfe im Jahr 2020 als
    Betriebseinnahme entfällt nicht deshalb, weil die Corona-Soforthilfe überhöht
    gewährt und im Jahr 2023 rückwirkend aufgehoben wurde. Insbesondere stellte die
    – überhöht gewährte – Corona-Hilfe kein
    Darlehen
    dar; denn nach der Begründung des
    Bewilligungsbescheids handelte es sich bei der Corona-Hilfe um einen
    Aufwandszuschuss und nicht um ein rückzahlbares Darlehen.

  • Der rückwirkende Widerruf des Bewilligungsbescheids im Jahr
    2023 ist auch kein rückwirkendes Ereignis, das eine Änderung des Bescheids für
    2020 rechtfertigt. Die Auszahlung der Corona-Soforthilfe war unabhängig davon
    als Betriebseinnahme zu erfassen, ob die Auszahlung auf einem rechtmäßigen oder
    aber rechtswidrigen Bescheid beruht. Die Erfassung als Betriebseinnahme im Jahr
    2020 bleibt damit bestehen.

Hinweis: Der BFH macht deutlich,
dass eine Betriebseinnahme nicht voraussetzt, dass der Steuerpflichtige die
Einnahme endgültig behalten darf. Somit führt erst die Rückzahlung der
Corona-Soforthilfe zu einer Betriebsausgabe.

Auch bei der Bilanzierung dürfte sich eine rückwirkende
Rückforderung nicht rückwirkend auf das Jahr des ursprünglichen
Bewilligungsbescheids auswirken, sondern erst dann, wenn mit der Bekanntgabe
des Rückforderungsbescheids zu rechnen ist, spätestens mit der Bekanntgabe des
Rückforderungsbescheids, so dass dann eine Verbindlichkeit gewinnmindernd zu
passivieren ist.

Eine Steuerbefreiung der „Niedersachsen-Soforthilfe
Corona“ hat der BFH abgelehnt, weil die Steuerbefreiung eine Notlage im
Sinne einer Existenzgefährdung verlangt hätte. Die Corona-Soforthilfe wurde
aber auch ohne Notlage gewährt, da sie nur an die Entstehung betrieblicher
Fixkosten anknüpfte.

Quelle: BFH, Urteil vom 16.12.2025 – VIII R 4/25;
NWB