Erwirbt ein Steuerpflichtiger von einer GmbH deren
Körperschaftsteuerguthaben zu einem Kaufpreis unter dem Nennwert des
Körperschaftsteuerguthabens, wird die spätere Auszahlung des
Körperschaftsteuerguthabens durch das Finanzamt an den Steuerpflichtigen
besteuert, soweit der Auszahlungsbetrag über dem Kaufpreis liegt.

Hintergrund: Im Jahr 2001 wurde
die Besteuerung von Körperschaften umgestellt. Diese Umstellung führte bei
vielen Kapitalgesellschaften zu sog. Körperschaftsteuerguthaben, die
festgestellt und in zehn Jahresraten ausgezahlt wurden.

Sachverhalt: Der Kläger erwarb
im Jahr 2012 durch Kaufvertrag einen Teil des Körperschaftsteuerguthabens der
A-GmbH, das sich insgesamt auf ca. 6 Mio. € belief. Der vom Kläger
erworbene Teil betraf die in den Jahren 2015 bis 2017 auszuzahlenden Raten,
deren Nennwert jeweils ca. 600.000 € betrug. Der Kläger erwarb hiervon
Teilbeträge in Höhe von ca. 200.000 € des Guthabens für 2015, 100.000
€ des Guthabens für 2016 und 200.000 € des Guthabens für 2017,
zusammen also einen Nennwert von ca. 500.000 €. Hierfür zahlte er ca.
200.000 €. Im Jahr 2015 zahlte das Finanzamt an den Kläger das Guthaben
für 2015 in Höhe von 200.000 € aus. Das Finanzamt erfasste bei den
Kapitaleinkünften des Klägers einen Gewinn in Höhe von ca. 120.000 €
(zur Berechnung s. unten). Der Kläger hielt die Auszahlung für nicht steuerbar.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Die Rückzahlung einer Kapitalforderung führt seit dem 1.1.2009
    zu steuerpflichtigen Kapitaleinnahmen, soweit der Rückzahlungsbetrag höher ist
    als die Anschaffungskosten für die Forderung.

  • Das Körperschaftsteuerguthaben ist eine Kapitalforderung. Auf
    den Rechtsgrund der Kapitalforderung kommt es nicht an, so dass auch eine
    erzwungene Kapitalüberlassung zu einer Kapitalforderung führen kann. Für die
    Annahme einer Kapitalforderung ist nicht erforderlich, dass die Forderung
    verzinslich ist. Steuerpflichtig ist auch die Rückzahlung einer
    Kapitalforderung, die der Steuerpflichtige nicht selbst begründet hat, sondern
    die er durch Abtretung erworben hat.

  • Zu Recht hat das Finanzamt Kapitaleinnahmen in Höhe von
    120.000 € angesetzt. Der Kläger hat im Streitjahr 2015 einen Betrag in
    Höhe von 200.000 € erhalten; dies entspricht 40 % des Nennwerts von
    500.000 €, den er erworben hatte. Von den 200.000 € sind 40 % der
    Anschaffungskosten des Klägers abzuziehen, also 40 % des Kaufpreises von
    200.000 €, d. h. 80.000 €. Der sich hieraus ergebende Überschuss
    von 120.000 € unterliegt der Abgeltungsteuer von 25 %.

Hinweise: Zwar führt die
Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens bei einer Kapitalgesellschaft, für
die das Guthaben festgestellt wird, nach dem Gesetz nicht zu steuerpflichtigen
Einkünften. Dies gilt aber nicht für Dritte, die das Körperschaftsteuerguthaben
unter Nennwert abkaufen.

Der BFH hat den Kaufpreis, den der Kläger gezahlt hatte, anteilig,
nämlich zu 40 %, von dem Rückzahlungsbetrag abgezogen. Der BFH nimmt also einen
veranlagungszeitraumbezogenen Ausgleich
zwischen den Einnahmen und den Ausgaben vor und begründet dies damit, dass dies
dem Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit entspricht.

BFH, Urteil v. 25.10.2022 – VIII R 1/19; NWB