Verzichtet ein Ehegatte vor der
Eheschließung auf einen künftigen Anspruch auf Zugewinnausgleich und
nachehelichen Unterhalt und erhält er dafür sogleich eine pauschale Abfindung,
z. B. in Form der Übertragung eines Grundstücks, stellt die
Grundstücksübertragung eine steuerpflichtige Schenkung dar. Es handelt sich
nicht um eine Gegenleistung für den Verzicht, weil noch gar nicht feststeht, ob
später einmal der Zugewinnausgleich beendet wird.
Hintergrund:
Schenkungsteuer entsteht bei einer freigebigen Zuwendung, die zu einer
Bereicherung des Beschenkten auf Kosten des Schenkers führt und die objektiv
unentgeltlich ist.
Sachverhalt: Der Kläger
heiratete die E. Vor der Heirat schloss der Kläger mit E einen notariell
beurkundeten Ehevertrag. Darin wurde der Zugewinnausgleich ausgeschlossen
– ausgenommen im Fall des Todes des Klägers –, ebenso der
Versorgungsausgleich. Beide Partner verzichteten auf nachehelichen Unterhalt im
Fall der Scheidung. Der Kläger verpflichtete sich gegenüber E zur Übertragung
eines Grundstücks im Wert von mindestens 6 Mio. €. Für den Fall, dass
Schenkungsteuer anfallen sollte, verpflichtete sich der Kläger zur Zahlung der
Steuer. Nach der Hochzeit übertrug der Kläger ein entsprechendes Grundstück auf
E. Das Finanzamt setzte aufgrund der Übertragung des Grundstücks
Schenkungsteuer gegenüber dem Kläger in Höhe von rund 830.000 € fest.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab.
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Die Übertragung des
Grundstücks durch den Kläger auf E stellte eine freigebige Zuwendung an E dar,
die zu einer Bereicherung der E auf Kosten des Klägers führte. -
Es handelte sich bei der
Übertragung des Grundstücks nicht um eine
Gegenleistung für den von der E erklärten Verzicht auf einen
späteren Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich oder nachehelichen Unterhalt.
Hätte es sich um eine Gegenleistung gehandelt, wäre die für eine Schenkung
erforderliche Freigebigkeit zu verneinen gewesen. -
Eine Gegenleistung war deshalb
zu verneinen, weil der Verzicht Ansprüche
betraf, deren Entstehung ungewiss war. So
kann eine Zugewinnausgleichsforderung, auf die E verzichtet hat, erst dann
entstehen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet. Ebenso war unsicher, ob ein
Anspruch auf nachehelichen Unterhalt oder ein Anspruch auf Aufteilung des
Hausrats (aufgrund einer Scheidung) entstehen würde.
Hinweise: Der Streitfall
unterscheidet sich von der Vereinbarung einer sog.
Bedarfsabfindung, die nicht der
Schenkungsteuer unterliegt. Bei einer Bedarfsabfindung wird – anders als
im Streitfall – keine pauschale Abfindung ohne
Gegenleistung erbracht. Vielmehr werden die Rechte und
Pflichten der künftigen Ehegatten für den Fall einer Scheidung
durch umfangreiche Anpassungen denkbarer gesetzlicher
familienrechtlicher Ansprüche neu austariert. Ein derartiger
Vertrag regelt in Form eines Gesamtpakets alle Scheidungsfolgen und strebt
einen umfassenden Ausgleich aller Interessen an. Daher wird keine der
Einzelleistungen ohne Gegenleistung erbracht mit der Folge, dass keine
Schenkungsteuer entsteht, wenn die Ehe später beendet wird; die Zahlung des
vorab vereinbarten Betrags erfolgt nach der BFH-Rechtsprechung in Erfüllung
dieser Vereinbarung. Bei der Bedarfsabfindung steht die Zahlung der Abfindung
– anders als im Streitfall – unter der Bedingung, dass die Ehe
durch Scheidung beendet wird; tritt diese Bedingung ein, erwächst der
Zahlungsanspruch zum Vollrecht.
Ebenfalls half es dem Kläger nicht,
dass er irrtümlich glaubte, zur Gegenleistung verpflichtet gewesen zu sein. Es
handelte sich dabei um einen sog. unbeachtlichen Subsumtionsirrtum.
Quelle: BFH, Urteil vom 9.4.2025 –
II R 48/21; NWB
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