Das Bundesfinanzministerium (BMF)
informiert aktuell über neue steuerliche Regelungen, die zum 1.1.2022 in Kraft
treten.

Informationen für
Alleinerziehende

Höherer
Entlastungsbetrag gilt unbefristet

Alleinerziehende werden bei der
Lohn- und Einkommensteuer entlastet – mit einem besonderen Freibetrag,
dem sogenannten Entlastungsbetrag. Um die außergewöhnliche Belastung von
Alleinerziehenden während der Pandemie zu berücksichtigen, wurde der
Entlastungsbetrag für die Jahre 2020 und 2021 mehr als verdoppelt: von
ursprünglich 1.908 Euro auf nun 4.008 Euro
jährlich
. Als Zeichen für die Situation von Alleinerziehenden
insgesamt gilt der Betrag ab dem Jahr 2022 nun unbefristet.

Informationen für
Arbeitnehmer und Selbstständige

Der
Grundfreibetrag wird erhöht

Das sog. Existenzminimum muss für
alle steuerfrei sein. Dafür gibt es bei der Einkommensteuer den
Grundfreibetrag. Nach einer Erhöhung von 9.408 Euro auf 9.696 Euro im Jahr 2021
wird er zum Jahr 2022 erneut angehoben: auf 9.984
Euro
. So berücksichtigt die Bundesregierung die gestiegenen
Lebenshaltungskosten in Deutschland. Der Höchstbetrag für den Abzug von
Unterhaltsleistungen wird ab dem
1.1.2022
ebenfalls entsprechend erhöht.

Die kalte
Progression wird weiter abgebaut

Eine Gehaltserhöhung, also eine
Lohnsteigerung, soll sich auch im Geldbeutel von Arbeitnehmer bemerkbar machen.
Deshalb wird der Einkommensteuertarif für das Jahr 2022 so angepasst, dass der
Effekt der sog. kalten Progression ausgeglichen wird. Das bedeutet: Löhne und
Gehälter werden nicht höher besteuert, insoweit ihr Anstieg lediglich die
Inflation ausgleicht.

Steuerfreier Bonus
kann weiter ausgezahlt werden

Um den oftmals erschwerten
Bedingungen in der Pandemie Rechnung zu tragen, hat die Bundesregierung den
Arbeitgebern eine besondere Zuwendung für ihre Mitarbeitenden ermöglicht:
Bonuszahlungen (Beihilfen und Unterstützungen) in Höhe von bis zu 1.500 Euro
können seit dem 1.3.2020 steuerfrei ausgezahlt werden. Diese Regelung
gilt noch bis zum 31.3.2022.

Informationen für
Unternehmen und Selbstständige in Pandemiezeiten

Coronahilfen gehen
in die Verlängerung

Unternehmen und Soloselbstständige
können mit der Verlängerung der Coronahilfen bis Ende März 2022 umfassende
Unterstützung in Anspruch nehmen, wenn sie unter coronabedingten
Einschränkungen leiden:

  • Überbrückungshilfe IV für
    Unternehmen und Soloselbstständige: bis zu 90 Prozent
    Fixkostenerstattung

  • Verbesserter
    Eigenkapitalzuschuss
    für Unternehmen, die besonders schwer
    von coronabedingten Schließungen betroffen sind

  • Neustarthilfe
    für Soloselbstständige
    : weiterhin bis zu 1.500 Euro pro Monat
    an direkten Zuschüssen.

Darüber hinaus gelten auch
wesentliche Sonderregelungen beim
Kurzarbeitergeld bis zum
31.3.2022. Zudem
wurden die Antragsfrist für das
KfW-Sonderprogramm bis zum
30.4.2022
verlängert sowie geltende Kreditobergrenzen
erneut erhöht. Damit steht das Programm Unternehmen aller Größen und Branchen
zur Deckung ihres Liquiditätsbedarfs zur Verfügung.

Mehr Zeit für
geplante Investitionen

Planen kleinere Unternehmen
innerhalb der kommenden drei Jahre die Anschaffung von Maschinen o. ä., können
sie mit dem sog. Investitionsabzugsbetrag
einen Teil der Kosten bereits jetzt bei der Gewinnermittlung abziehen. Wegen
der Coronakrise konnten viele Unternehmen jedoch nicht wie geplant investieren,
weshalb ihnen nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist die rückwirkende Abwicklung des
Investitionsabzugsbetrags drohte. Für begünstigte Investitionen mit Frist bis
Ende 2020 wurde daher bereits eine Verlängerung bis Ende 2021 vereinbart. Diese
Frist wird nun nochmals um ein Jahr bis Ende 2022 verlängert. So können
Unternehmen ihre Investitionen ohne negative steuerliche Folgen
nachholen.

Informationen für
Grundstückseigentümer

Grundsteuerreform:
Stichtag für den Stand von Angaben

Zum
1.1.2025 wird die
neue Grundsteuer als unbürokratische, faire und verfassungsfeste Regelung in
Kraft treten. Damit werden auch die Einheitswerte als bisherige
Berechnungsgrundlage der Grundsteuer ihre Gültigkeit verlieren. An deren Stelle
tritt dann in allen Bundesländern, die keine abweichenden Regelungen getroffen
haben, der Grundsteuerwert. Ermittelt wird er vom jeweils zuständigen Finanzamt
anhand einiger weniger Angaben, die Grundstückseigentümer ihrem Finanzamt
mitteilen. Stichtag für den Stand dieser Angaben ist der
1.1.2022. Zu
diesem Stichtag müssen Eigentümer aber zunächst nichts unternehmen. Sie werden
voraussichtlich Ende März 2022 mit öffentlicher Bekanntmachung weiter
informiert.

Allgemeine
Informationen

Stärkung des
Gesundheits- und Jugendschutzes mit angepasster Tabaksteuer

Von E-Zigaretten bis hin zu
„Heat-not-Burn-Produkten“ – der Tabakwarenmarkt sowie das
Konsumverhalten haben sich verändert. Deshalb passen wir die Tabaksteuertarife
zum 1.1.2022 an
– und um so auch den Gesundheits- und Jugendschutz zu stärken. Die Steuer
auf Zigaretten und Feinschnitt wird bis 2026 in vier Stufen angehoben. Daneben
wird die Besteuerung von erhitztem Tabak
(„Heat-not-Burn-Produkte“) sowie Substanzen, die in E-Zigaretten
konsumiert werden, angepasst. Wasserpfeifentabak unterliegt zukünftig ebenfalls
einer angepassten, höheren Besteuerung.

BMF online, Meldung v.
20.12.2021;
NWB