Der Bundesverband der
Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) hat für Arbeitnehmer und Rentner für das Jahr
2022 relevante steuerliche Änderungen zusammengestellt.

1. Höherer
Grundfreibetrag / Abbau der kalten Progression

Der Grundfreibetrag steigt um 240
Euro auf 9.984 Euro für Alleinstehende und
um 480 Euro auf 19.968 Euro für Ehepaare
oder eingetragene Lebenspartner, die gemeinsam ihre Steuererklärung abgeben.
Bis zu diesem Betrag bleibt das Einkommen steuerfrei. Zum Abbau der sogenannten
kalten Progression werden zusätzlich die übrigen Eckwerte des Steuertarifs um
1,17 % angehoben.

2. Gestiegener
Unterhaltshöchstbetrag

Der Unterhaltshöchstbetrag wird an
das Existenzminimum angepasst und steigt ebenfalls auf 9.984
Euro
. Bis zu diesem Betrag können Unterstützungsleistungen an
Angehörige oder andere begünstigte Personen steuerlich geltend gemacht werden.
Zusätzlich können Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
abgesetzt werden.

3. Neue
Höchstbeträge für abzugsfähige
Altersvorsorgeaufwendungen

Beiträge zur Altersvorsorge in die
gesetzliche Rente, in die Rürup-Rente, in landwirtschaftliche Alterskassen
sowie berufsständische Versorgungseinrichtungen sind als Sonderausgaben
steuerlich abzugsfähig, soweit sie den Höchstbetrag nicht übersteigen.

Die Höchstbeträge für abzugsfähige
Sonderausgaben betragen im Jahr 2022 25.639
Euro
und 51.278 Euro
(Einzel- / Zusammenveranlagung). Da der steuerlich abzugsfähige Anteil Jahr für
Jahr um jeweils zwei Prozentpunkte steigt, können Steuerpflichtige von den
geleisteten Beitragszahlungen nunmehr bis zu 94
Prozent
des Höchstbetrags als Sonderausgaben steuerlich
absetzen. Für das Jahr 2022 sind das also bis zu 24.101 Euro (Alleinstehende)
bzw. 48.202 Euro (Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner).

4. Anhebung der
Freigrenze für Sachbezüge auf 50 Euro

Arbeitgeber können ihren
Beschäftigten steuerfreie Sachbezüge beispielsweise in Form von Gutscheinen
oder Fahrtickets gewähren. Die Obergrenze dieses Monatsbetrages erhöht sich ab
1. Januar 2022
von bisher 44 Euro auf 50 Euro.

5. Neue
Sachbezugswerte

Der Monatswert für Verpflegung wird
ab 1. Januar 2022
auf 270 Euro angehoben. Für verbilligt oder
unentgeltlich gewährte Mahlzeiten gelten ab 2022 pro Kalendertag folgende
Werte:

  • Frühstück 1,87
    Euro

  • Mittag- oder Abendessen 3,57
    Euro.

Der Sachbezugswert 2022 für
Unterkunft oder Miete beträgt 241 Euro im
Monat.

6. Steuerfreie
Corona-Prämie noch bis 31. März 2022

Arbeitgeber, die ihre durch die
Corona-Krise belastenden Arbeitnehmer bislang noch nicht finanziell unterstützt
haben, können bis zum 31.
März 2022 zusätzlich zum Gehalt eine steuerfreie Corona-Prämie
auszahlen. Die Verlängerung des Auszahlungszeitraums führt aber nicht dazu,
dass eine Corona-Prämie im ersten Vierteljahr 2022 nochmals in voller Höhe
ausgezahlt werden kann. Die 2020 eingeführte Corona-Prämie kann in dem Zeitraum
vom 1. März 2020
bis 31. März 2022
geleistet werden und darf den Höchstbetrag von insgesamt 1.500 Euro nicht
übersteigen.

7. Anhebung des
Mindestlohns / Minijobber aufgepasst

Zum
1. Januar 2022
steigt der Mindestlohn von derzeit 9,60 Euro auf 9,82 Euro. Zum
1. Juli 2022 wird
der Mindestlohn nochmal auf dann 10,45 Euro angehoben. Zu beachten ist, dass
der Mindestlohn auch für sogenannte Minijobs, also geringfügige
Arbeitsverhältnisse gilt, bei denen der monatliche Lohn regelmäßig nicht mehr
als 450 Euro beträgt. Minijobber, bei denen vertraglich eine feste
Arbeitsstundenanzahl in der Woche oder im Monat vereinbart ist, sollten prüfen,
ob sie trotz gestiegenen Mindestlohns noch innerhalb des Grenzbetrags
bleiben.

8. Verlängerung
der Homeoffice-Pauschale bis Ende 2022 geplant

Bisher war die Homeoffice-Pauschale
für die Jahre 2020 und 2021 befristet. Im Koalitionsvertrag der neuen Regierung
ist eine Steueränderung für 2022 zur Homeoffice-Pauschale vorgesehen. Wegen der
anhaltenden Corona-Pandemie soll die Homeoffice-Pauschale auch im Jahr 2022
steuerlich abgesetzt werden.

Für die Kalenderjahre 2020 und 2021
können Arbeitnehmer bis zu fünf Euro für jeden Arbeitstag in der häuslichen
Wohnung als Werbungskosten absetzen. Maximal gilt dies für 120 Tage, insgesamt
also bis zu 600 Euro im Jahr. Die Homeoffice-Pauschale wird jedoch nicht
zusätzlich zum Werbungskostenpauschbetrag gewährt. Daher können besonders
diejenigen profitieren, die Werbungskosten von über 1.000 Euro haben.
Allerdings entfällt für die Arbeitstage im Homeoffice die Fahrt zur
Arbeitsstätte und somit die Pendlerpauschale.

BVL, Pressemitteilung v.
17.12.2021; NWB