Steuerpflichtige können für
Aufwendungen für ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen zugunsten eines
Dritten, der nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen wohnt, eine
Steuerermäßigung von 20 %, maximal 4.000 €/Jahr, geltend machen. Für die
Steuerermäßigung ist eine Überweisung nicht erforderlich, sondern es genügt,
wenn der Betrag in bar gezahlt worden ist. Allerdings muss der Steuerpflichtige
die Zahlung hierbei nachweisen.

Hintergrund: Der
Gesetzgeber gewährt eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Pflege-
und Betreuungsleistungen. Die Ermäßigung beträgt 20 % der Aufwendungen und wird
direkt von der Steuer abgezogen; maximal beläuft sich die Ermäßigung aber auf
4.000 €.

Streitfall: Die Klägerin
hatte eine pflegebedürftige Mutter, die in ihrem eigenen Haushalt ca. 100 km
vom Haushalt der Klägerin entfernt lebte. Mit einer Sozialstation wurde ein
Pflegevertrag abgeschlossen, wonach die Mutter betreut und gepflegt werden
sollte; im Pflegevertrag wurde sowohl die Klägerin als auch ihre Mutter als
Leistungsnehmer bezeichnet. In den Rechnungen der Sozialstation wurde die
Mutter als Rechnungsempfängerin ausgewiesen; bezahlt wurden die Rechnungen aber
durch die Klägerin, die hierfür eine Steuerermäßigung geltend machte. Das
Finanzamt gewährte die Steuerermäßigung nicht, weil die Rechnung an die Mutter
der Klägerin adressiert war.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) hielt eine Steuerermäßigung für denkbar, verwies die
Sache aber zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Die Leistungen der
    Sozialstation waren steuerlich begünstigte Pflegeleistungen. Hierzu gehören
    sowohl die sog. Grundpflegemaßnahmen wie Körperpflege, Ernährung und Mobilität
    als auch Leistungen zur hauswirtschaftlichen Versorgung, z.B. Einkaufen, Kochen
    und Putzen.

  • Die Steuerermäßigung setzt
    einen bestimmten Grad der Pflegebedürftigkeit nicht voraus.

  • Für die Steuerermäßigung ist
    es nicht erforderlich, dass die gepflegte Person (Mutter der Klägerin) im
    Haushalt des Steuerpflichtigen, d.h. der Klägerin, wohnt. Die Klägerin kann
    daher ihre Mutter in deren Haushalt pflegen lassen und hierfür eine
    Steuerermäßigung beantragen.

  • Ferner setzt die
    Steuerermäßigung nicht voraus, dass die Leistungen durch Banküberweisungen
    bezahlt werden. Ebenso wenig muss der Steuerpflichtige über eine an ihn
    adressierte Rechnung verfügen.

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    Allerdings steht nicht fest,
    ob die Klägerin eigene Aufwendungen getragen hat, weil sie den Vertrag mit der
    Sozialstation abgeschlossen hat, oder ob die Klägerin Aufwendungen ihrer Mutter
    getragen hat, weil der Vertrag mit der Mutter geschlossen worden ist; bei
    Vertragsabschluss durch die Mutter würde es sich dann um sog. Drittaufwand
    handeln, der steuerlich nicht begünstigt wäre.

Hinweise: Das FG muss nun
aufklären, wer den Vertrag mit der Sozialstation abgeschlossen hat: die
Klägerin (die Klage hätte dann Erfolg) oder aber die Mutter (die Klage wäre
dann unbegründet). Sollte die Klägerin ihre Mutter beim Vertragsabschluss
vertreten haben, hätte die Klage ebenfalls keinen Erfolg, weil dann ebenfalls
die Mutter Vertragspartnerin wäre.

Der Fall zeigt, dass bei Abschluss
von Pflegeverträgen vorab geprüft werden sollte, wer den Vertrag abschließt und
die Leistungen bezahlt. Nur der Vertragspartner der Sozial- bzw. Pflegestation
kann für die Aufwendungen eine Steuerermäßigung geltend machen.

Eine Steuerermäßigung wird auch für
Aufwendungen gewährt, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in
einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für
Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt
vergleichbar sind. Diese Steuerermäßigung kann aber nur die Person in Anspruch
nehmen, die stationär untergebracht ist bzw. gepflegt wird. Dies hat der BFH im
Jahr 2019 entschieden.

Quelle: BFH, Urteil v.
12.4.2022 – VI R 2/20; NWB