Eine Aufwandsentschädigung, die ein Rechtsanwalt für eine
		nebenberufliche Tätigkeit als Aufsichtsrat einer kommunalen GmbH im Auftrag der
		Stadt, die Gesellschafterin der GmbH ist, erhält, ist bis zur Höhe von 840
		€ steuerfrei. Es ist nicht erforderlich, dass der Kläger oder die
		kommunale GmbH gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke erfüllt.
		
Hintergrund: Nach dem Gesetz
		sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer
		juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in der EU oder im Europäischen
		Wirtschaftsraum ansässig ist, oder einer gemeinnützigen Körperschaft zur
		Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke bis zur Höhe von
		840 € steuerfrei. 
Sachverhalt: Der Kläger war
		Rechtsanwalt und nebenberuflich Mitglied des Aufsichtsrats einer kommunalen
		GmbH, die im Bereich der Wasserversorgung tätig und deren Gesellschafterin die
		Stadt D zu 90,5 % war; die Stadt D hatte den Kläger in den Aufsichtsrat
		bestellt. Er erhielt eine Aufwandsentschädigung von 620 €, die er als
		steuerfrei ansah. Das Finanzamt behandelte die Aufwandsentschädigung als
		steuerpflichtig, weil weder der Kläger noch die GmbH gemeinnützig tätig waren.
		
Entscheidung: Der BFH gab der
		hiergegen gerichteten Klage statt:
- 
Der Kläger erfüllte die Voraussetzungen der gesetzlichen 
 Steuerfreiheit. Er war nebenberuflich für eine juristische Person des
 öffentlichen Rechts tätig, nämlich für die Stadt D, die ihn in den Aufsichtsrat
 der GmbH bestellt hatte.
- 
Auf die Art der Tätigkeit des Klägers oder der 
 kommunalen GmbH kam es nicht an. Es war daher nicht
 erforderlich, dass der Kläger oder die kommunale GmbH gemeinnützige, mildtätige
 oder kirchliche Zwecke erfüllten.
- 
Zwar werden im Gesetz gemeinnützige, mildtätige und kirchliche 
 Zwecke erwähnt. Dies betrifft aber nicht die Tätigkeit für eine juristische
 Person des öffentlichen Rechts, sondern nur Tätigkeiten für andere
 Einrichtungen. Es genügte daher, dass der Kläger nebenberuflich für eine
 juristische Person des öffentlichen Rechts tätig war.
- 
Die im Streitjahr gültige Grenze für die Steuerfreiheit von 
 720 € wurde nicht überschritten.
Hinweis: Unbeachtlich war, ob
		der Kläger die Aufwandsentschädigung von der Stadt D oder von der kommunalen
		GmbH erhielt. Entscheidend war, dass er im Auftrag der Stadt D nebenberuflich
		tätig war. 
Dem Kläger waren Aufwendungen in Höhe von ca. 225 €
		entstanden. Diese Aufwendungen waren steuerlich nicht absetzbar, da die
		Einnahmen steuerfrei waren. 
Wäre die Steuerfreiheit zu verneinen gewesen, hätte die
		Aufwandsentschädigung zu Einnahmen aus sonstiger selbständiger Tätigkeit
		geführt, und die Aufwendungen von 225 € wären als Betriebsausgaben
		abziehbar gewesen. 
Quelle: BFH, Urteil vom 8.5.2024 – VIII R 9/21;
		NWB
 
					 
												
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