Eine Theaterbetriebszulage, die zusätzlich zum Grundlohn gezahlt
wird, ist steuerfrei, soweit sie als tariflicher Zuschlag für tatsächlich
geleistete Nachtarbeit und für Sonntags- und Feiertagsarbeit gezahlt wird.
Unschädlich ist, dass der steuerfreie Teil der Theaterbetriebszulage um einen
steuerpflichtigen Zulageteil auf ein festes Bruttogehalt aufgestockt wird. Die
gesetzliche Steuerfreiheit für Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und
Nachtarbeit setzt nämlich nicht voraus, dass sich insgesamt ein variabler
Bruttoarbeitslohn ergibt.

Hintergrund: Zuschläge für
tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die neben dem
Grundlohn gezahlt werden, sind steuerfrei, soweit sie nicht bestimmte
Prozentsätze des Grundlohns übersteigen.

Sachverhalt: Die Klägerin war
Schauspielerin in einem Musical und erhielt nach ihrem Vertrag einen
Bruttoarbeitslohn von 8.250 €. Der Bruttoarbeitslohn setzte sich aus
einem Grundlohn von 6.600 € und einer 20 %igen Theaterbetriebszulage von
1.650 € (20 % von 8.250 €) zusammen. In der Theaterbetriebszulage
war auch ein Zuschlag für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit enthalten, der
anhand der tatsächlich geleisteten Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
ermittelt wurde. Soweit dieser Zuschlag für Nacht-, Sonntags- und
Feiertagsarbeit niedriger war als 1.650 €, wurde er auf 1.650 €
steuerpflichtig aufgestockt, so dass die Klägerin stets ein Bruttogehalt von
8.250 € erhielt. Das Finanzamt erkannte die Steuerfreiheit nicht an.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) bejahte die Steuerfreiheit und gab der Klage statt:

  • Die Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit wurde von der Klägerin
    tatsächlich geleistet, und hierfür erhielt sie eine Zulage. Die steuerlich
    begünstigten Zeiten (Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit) wurden auch
    ordnungsgemäß aufgezeichnet. Die Zulage für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
    war auch nicht Teil des Grundlohns von 6.600 €, sondern wurde neben dem
    Grundlohn gezahlt.

  • Unbeachtlich ist, dass die Zulage für Nacht-, Sonn- und
    Feiertagsarbeit stets auf 1.650 € aufgestockt und so ein Festgehalt von
    8.250 € erreicht wurde. Die Steuerfreiheit der Zulage für Nacht-, Sonn-
    und Feiertagsarbeit setzt nicht voraus, dass sich insgesamt ein variables
    Bruttogehalt ergibt.

Hinweise: Der BFH billigt damit
den Manteltarifvertrag „Cast“ und den Entgelttarifvertrag
„Cast“ der Gewerkschaft „ver.di“. Denn die Anstellung
der Klägerin beruhte auf diesen Tarifverträgen.

Nach dem BFH kann der steuerfreie Zuschlag durch einen weiteren
variablen Zuschlag auf ein fixes Bruttogehalt aufgestockt werden.

BFH, Urteil v. 9.6.2021 – VI R 16/19; NWB