Eine Theaterbetriebszulage, die zusätzlich zum Grundlohn gezahlt
		wird, ist steuerfrei, soweit sie als tariflicher Zuschlag für tatsächlich
		geleistete Nachtarbeit und für Sonntags- und Feiertagsarbeit gezahlt wird.
		Unschädlich ist, dass der steuerfreie Teil der Theaterbetriebszulage um einen
		steuerpflichtigen Zulageteil auf ein festes Bruttogehalt aufgestockt wird. Die
		gesetzliche Steuerfreiheit für Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und
		Nachtarbeit setzt nämlich nicht voraus, dass sich insgesamt ein variabler
		Bruttoarbeitslohn ergibt.
Hintergrund: Zuschläge für
		tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die neben dem
		Grundlohn gezahlt werden, sind steuerfrei, soweit sie nicht bestimmte
		Prozentsätze des Grundlohns übersteigen. 
Sachverhalt: Die Klägerin war
		Schauspielerin in einem Musical und erhielt nach ihrem Vertrag einen
		Bruttoarbeitslohn von 8.250 €. Der Bruttoarbeitslohn setzte sich aus
		einem Grundlohn von 6.600 € und einer 20 %igen Theaterbetriebszulage von
		1.650 € (20 % von 8.250 €) zusammen. In der Theaterbetriebszulage
		war auch ein Zuschlag für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit enthalten, der
		anhand der tatsächlich geleisteten Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
		ermittelt wurde. Soweit dieser Zuschlag für Nacht-, Sonntags- und
		Feiertagsarbeit niedriger war als 1.650 €, wurde er auf 1.650 €
		steuerpflichtig aufgestockt, so dass die Klägerin stets ein Bruttogehalt von
		8.250 € erhielt. Das Finanzamt erkannte die Steuerfreiheit nicht an.
		
Entscheidung: Der
		Bundesfinanzhof (BFH) bejahte die Steuerfreiheit und gab der Klage statt:
		
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Die Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit wurde von der Klägerin
tatsächlich geleistet, und hierfür erhielt sie eine Zulage. Die steuerlich
begünstigten Zeiten (Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit) wurden auch
ordnungsgemäß aufgezeichnet. Die Zulage für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
war auch nicht Teil des Grundlohns von 6.600 €, sondern wurde neben dem
Grundlohn gezahlt. - 
Unbeachtlich ist, dass die Zulage für Nacht-, Sonn- und
Feiertagsarbeit stets auf 1.650 € aufgestockt und so ein Festgehalt von
8.250 € erreicht wurde. Die Steuerfreiheit der Zulage für Nacht-, Sonn-
und Feiertagsarbeit setzt nicht voraus, dass sich insgesamt ein variables
Bruttogehalt ergibt. 
Hinweise: Der BFH billigt damit
		den Manteltarifvertrag „Cast“ und den Entgelttarifvertrag
		„Cast“ der Gewerkschaft „ver.di“. Denn die Anstellung
		der Klägerin beruhte auf diesen Tarifverträgen. 
Nach dem BFH kann der steuerfreie Zuschlag durch einen weiteren
		variablen Zuschlag auf ein fixes Bruttogehalt aufgestockt werden. 
BFH, Urteil v. 9.6.2021 – VI R 16/19; NWB
					
												
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