Eine Pensionszusage, die eine GmbH ihrem beherrschenden
Gesellschafter erteilt, kann trotz fehlender Probezeit und Erdienbarkeit
steuerlich anerkannt werden, wenn sie durch eine Entgeltumwandlung finanziert
wird. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass das Gehalt angemessen ist.

Hintergrund: Zahlungen einer
GmbH an ihren Gesellschafter, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst
sind, also insbesondere überhöht oder aus sonstigen Gründen nicht fremdüblich
sind, werden dem Einkommen der GmbH als sog. verdeckte Gewinnausschüttung
wieder hinzugerechnet.

Sachverhalt: Z betrieb eine
Hausarztpraxis. Er gründete als Alleingesellschafter im Januar 2012 eine GmbH
(Klägerin) und wurde auch deren Geschäftsführer. Z hatte zu diesem Zeitpunkt
bereits seit einigen Monaten das 60. Lebensjahr vollendet. Für seine Tätigkeit
für die Klägerin sollte Z ein monatliches Bruttogehalt von 6.250 €
erhalten. Die Klägerin sollte sämtliche Verwaltungsaufgaben der Hausarztpraxis
des Z in einem zeitlichen Umfang von 15 Wochenstunden für ein monatliches
Pauschalhonorar von 10.000 € übernehmen und zusätzlich eine
einprozentige Beteiligung am Honorarvolumen der Praxis erhalten. Bereits im
Februar 2012 erteilte die Klägerin dem Z eine Pensionszusage, die durch
Gehaltsumwandlung von monatlich 4.200 € finanziert werden sollte. Z
sollte den umgewandelten Betrag nach Vollendung seines 71. Lebensjahres mit
einer Verzinsung von 3 % als Einmalbetrag erhalten. Die GmbH bildete für die
Pensionszusage Pensionsrückstellungen zum 31.12.2012 bis 31.12.2016. Im Jahr
2019 beendete Z seine berufliche Tätigkeit. Das Finanzamt setzte in Höhe der
Rückstellungsbeträge verdeckte Gewinnausschüttungen für 2012 bis 2016
an.

Entscheidung: Das Finanzgericht
(FG) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Zwar setzt die steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage,
    die dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH erteilt wird, voraus, dass
    mehrere Kriterien erfüllt werden, z.B. die Erdienbarkeit, so dass der
    Geschäftsführer grundsätzlich noch mindestens zehn Jahre für die GmbH tätig
    sein muss, oder die Probezeit, so dass eine Pensionszusage erst nach
    erfolgreicher Probezeit erteilt werden darf.

  • Im Streitfall kann jedoch dahingestellt bleiben, ob diese
    Kriterien erfüllt sind. Denn die Voraussetzung für den Ansatz einer verdeckten
    Gewinnausschüttung ist eine Vermögensminderung, die im Fall einer
    Entgeltumwandlung nicht vorliegt. Die Finanzierung der Pensionszusage erfolgte
    nämlich durch eine Gehaltsumwandlung in Höhe von 4.200 € monatlich. Der
    Z verfügte also über sein eigenes Vermögen, nämlich über seinen eigenen
    Gehaltsanspruch.

  • Belastet wurde das Vermögen der GmbH lediglich durch die
    vereinbarte 3 %ige Verzinsung. Insoweit hatte das FG aber in den Streitjahren
    2012 bis 2016 keine Bedenken gegen die Höhe der Verzinsung.

  • Unschädlich war auch, dass Z bei Erteilung der Pensionszusage
    bereits über 60 Jahre alt war. Denn Z sollte bis zur Vollendung des 71.
    Lebensjahres arbeiten und damit den Erdienbarkeitszeitraum von zehn Jahren
    einhalten. Dass er aus gesundheitlichen Gründen nur bis zum Jahr 2019 tätig
    war, ist unschädlich.

Hinweise: Das FG hielt das
monatliche Gehalt des Z von 6.250 €, das er von der Klägerin erhielt,
für angemessen. Nähere Ausführungen hierzu machte das FG nicht.

An der Angemessenheit kann man aber durchaus Zweifel haben, da sich
der zeitliche Aufwand der Klägerin auf 15 Stunden pro Woche beschränkte und die
Verwaltung einer Hausarztpraxis auch keine besonders hochbezahlte Tätigkeit
darstellt. Auch die weiteren Umstände des Falls könnten gegen eine fremdübliche
Vereinbarung und damit für eine verdeckte Gewinnausschüttung sprechen, etwa das
hohe Lebensalter des Z im Zeitpunkt der Erteilung der Pensionszusage oder die
hohe Vergütung für die Klägerin, insbesondere die einprozentige Beteiligung an
den Honoraren der Arztpraxis.

Das Finanzamt hat gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde beim
Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt.

FG Düsseldorf, Urteil v. 16.11.2021 – 6 K 2196/17 K, G, F, NZB beim
BFH: I B 89/21; NWB