Erhält ein Arbeitnehmer anlässlich seines Ausscheidens aus dem
Betrieb eine Vergütung, mit der die Überstunden der letzten Jahre in einem
Betrag abgegolten werden, steht ihm für diese Vergütung eine sog.
Tarifermäßigung zu. Denn es handelt sich bei der Zahlung um eine gesetzlich
begünstigte Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit.

Hintergrund: Der Gesetzgeber
gewährt in bestimmten Fällen eine sog. Tarifermäßigung, bei der die Progression
abgemildert wird, d.h. der steigende Steuersatz. Eine derartige Tarifermäßigung
wird in der Regel gewährt, wenn es in einem Jahr zu einer besonders hohen
Zahlung kommt, die wirtschaftlich einen längeren, früheren Zeitraum betrifft.
So gewährt der Gesetzgeber eine Tarifermäßigung, wenn eine Vergütung für eine
mehrjährige Tätigkeit gezahlt wird.

Sachverhalt: Der Kläger hatte für seinen Arbeitgeber 330
Überstunden im Zeitraum 2013 bis 2015 geleistet, die ihm zunächst nicht
vergütet worden waren. Im Jahr 2016 schloss der Kläger mit seinem Arbeitgeber
einen Aufhebungsvertrag. In dem Vertrag vereinbarten beide u.a., dass dem
Kläger die 300 Überstunden in einem Betrag vergütet werden. Der Kläger
beantragte in seiner Einkommensteuererklärung für 2016 die Tarifermäßigung für
die Überstundenvergütung, die das Finanzamt nicht anerkannte.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Die Tarifermäßigung setzt eine mehrjährige Tätigkeit voraus.
    Nach dem Gesetz ist eine Tätigkeit als mehrjährig anzusehen, wenn sie sich über
    mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als
    zwölf Monaten umfasst. Diese Voraussetzung war im Streitfall erfüllt, da der
    Kläger die Überstunden im Zeitraum 2013 bis 2015 geleistet hatte.

  • Die Entlohnung für die mehrjährige Tätigkeit muss aus
    wirtschaftlich vernünftigen Gründen in zusammengeballter Form erfolgen. Die
    wirtschaftlich vernünftigen Gründe waren zu bejahen, weil die Vergütung
    anlässlich der Aufhebung des Arbeitsvertrags erfolgte.

Hinweise: Die Tarifermäßigung
ist insbesondere bei Lohnnachzahlungen für vorangegangene Jahre geltend zu
machen. Derartige Lohnnachzahlungen führen nämlich im Jahr der Zahlung aufgrund
der Progression zu einem höheren Steuersatz. Diese Progression wird durch die
Tarifermäßigung abgemildert.

Für die Tarifermäßigung genügt es nicht, wenn eine Vergütung
lediglich in einem anderen Jahr gezahlt wird. Vielmehr muss die Vergütung für
eine mehrjährige Tätigkeit gezahlt werden, die sich über mindestens zwei
Veranlagungszeiträume erstreckte und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten
umfasste.

BFH, Urteil v. 2.12.2021 – VI R 23/19; NWB