Kommt es infolge einer Scheidung zu einem Versorgungsausgleich, bei
dem der Pensionsanspruch eines Gesellschafters einer gewerblich tätigen
Personengesellschaft geteilt wird, so dass seine geschiedene Ehefrau ein
Anrecht auf die Pension erhält, bleibt die interne Teilung nach dem Gesetz zwar
steuerfrei. Erhöht sich jedoch in der Folgezeit der Teilwert des
Pensionsanspruchs, unterliegt die Teilwerterhöhung bei der Ehefrau der
Besteuerung und wird den gewerblichen Einkünften zugerechnet.

Hintergrund: Wird dem
Gesellschafter einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft eine
Pensionszusage erteilt, muss die Personengesellschaft hierfür in ihrer
Gesamthandsbilanz eine entsprechende Pensionsverpflichtung bilden. Der
Gesellschafter muss korrespondierend hierzu einen Anspruch in seiner
Sonderbilanz aktivieren.

Nach dem Gesetz bleibt die Übertragung von Anrechten auf eine
Pension im Rahmen des Versorgungsausgleichs steuerfrei (sog. Teilung des
Pensionsanspruchs). Die späteren Pensionszahlungen gehören bei dem begünstigten
Scheidungsgatten zu denjenigen Einkünften, zu denen die Leistungen bei dem
anderen Ehegatten, der einen Teil seines Anrechts abgeben musste, gehören
würden, wenn es zu der Übertragung bzw. Teilung nicht gekommen wäre.

Sachverhalt: Die Klägerin war die frühere Ehefrau des G, der
Komplementär einer KG war; die Klägerin war an der KG nicht beteiligt. G hatte
einen Pensionsanspruch gegenüber der KG erworben; die KG hatte in ihrer
Gesamthandsbilanz eine entsprechende Pensionsverpflichtung passiviert. Die
Klägerin und G ließen sich im Jahr 2016 scheiden und trafen im Dezember 2016
eine Scheidungsfolgenvereinbarung. Danach sollte das Anrecht des G auf die
Pension im Wege des Versorgungsausgleichs geteilt werden, so dass die Klägerin
einen Anspruch auf Altersversorgung erhalten sollte. Der Wert der
Pensionszusage für die Klägerin betrug am 1.1.2017 ca. 600.000 €; diesen
Wert passivierte die KG in ihrer Gesamthandsbilanz. Zum 31.12.2017 erhöhte sich
der Wert auf ca. 635.000 €. Das Finanzamt ließ zwar die Teilung des
Pensionsanspruchs bei der Klägerin einkommensteuerfrei; es erfasste aber die
Werterhöhung in Höhe von ca. 35.000 € im Gewinnfeststellungsbescheid der
KG für 2017 als gewerbliche Einkünfte der Klägerin. Hiergegen wehrte sich die
Klägerin.

Entscheidung: Das Finanzgericht
Münster (FG) wies die Klage ab.

  • Zwar bleibt die Teilung des Pensionsanspruchs, die zu einem
    Wertzuwachs bei der Klägerin in Höhe von ca. 600.000 € führte,
    steuerfrei. Denn das Gesetz sieht eine derartige Teilung, die im Rahmen des
    Versorgungsausgleichs erfolgt, ausdrücklich als steuerfrei an.

  • Der spätere Wertzuwachs zum 31.12.2017 war allerdings
    steuerpflichtig, weil das Gesetz nur die Teilung des Pensionsanspruchs als
    steuerfrei ansieht, nicht aber spätere Wertzuwächse, die beim begünstigten
    Scheidungsgatten eintreten. In Höhe des Wertzuwachses wird die wirtschaftliche
    Leistungsfähigkeit der Klägerin gesteigert, so dass eine Besteuerung zulässig
    ist.

  • Die sich hieraus ergebende Steuerpflicht war nicht dadurch zu
    mindern, dass der Klägerin ein entsprechender Anteil an der
    Pensionsverpflichtung der KG zuzuweisen war.

Hinweise: Bei der Klägerin kommt
es hinsichtlich des auf sie im Wege der Teilung übertragenen Anteils von ca.
600.000 € erst dann zu einer Besteuerung, wenn die Pensionszahlungen
später geleistet werden.

Ungewöhnlich ist, dass die Klägerin im Gewinnfeststellungsbescheid
aufgeführt und ihr ein Gewinnanteil zugewiesen wird, obwohl sie gar nicht
Gesellschafterin war. Sie wird aufgrund der Mitunternehmerstellung des G, der
ihr den Teil seines Pensionsanspruchs übertragen hat, steuerlich wie G und
damit wie ein Mitunternehmer behandelt.

Die Steuerpflicht bezüglich des Wertzuwachses von ca. 35.000
€ besteht, obwohl es bei der Klägerin nicht zu einem Zufluss von
Liquidität gekommen ist.

Quelle: FG Münster, Urteil vom 18.6.2025 – 3 K 569/23 F, Rev.
beim BFH: IV R 12/25; NWB