Ein Trauerredner kann seine Kosten
 für schwarze Anzüge, die er ausschließlich beruflich trägt, nicht als
 Betriebsausgaben absetzen. Es handelt sich um Aufwendungen für bürgerliche
 Kleidung, die auch privat getragen werden kann, so dass die Aufwendungen mit
 den Vorschriften zur Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums
 pauschal abgegolten sind.
Bitte lizenzieren Sie die NWB Webnews, um diese News auf Ihre Website einzubinden.
Hintergrund: Der
 Gesetzgeber erkennt Aufwendungen für die private Lebensführung steuerlich nicht
 an, auch wenn sie den Beruf fördern. 
Streitfall: Der Kläger
 war selbständiger Trauerredner und machte die Kosten für seine schwarzen
 Anzüge, die er als Trauerredner nutzte, als Betriebsausgaben geltend. Er
 beschäftigte seine Ehefrau als Trauerrednerin und bezahlte ihr die schwarze
 Kleidung, die sie als Trauerrednerin nutzte. Auch diese Kosten machte er als
 Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte weder die Kosten für die
 schwarze Kleidung für den Kläger noch die Kosten des Klägers für die schwarze
 Kleidung seiner Ehefrau an. 
Entscheidung: Der BFH gab
 dem Finanzamt grundsätzlich Recht, verwies die Sache jedoch wegen der für die
 Ehefrau bezahlten schwarzen Kleidung an das Finanzgericht (FG) zurück: 
-  Die Kosten für bürgerliche 
 Kleidung sind grundsätzlich nicht absetzbar, da sie privat getragen werden
 kann. Damit greift das steuerliche Abzugsverbot für Kosten der privaten
 Lebensführung.
-  Ein Abzug als Werbungskosten 
 oder Betriebsausgaben wird nur dann anerkannt, wenn es sich um
 typische Berufskleidung handelt. Um typische
 Berufskleidung handelt es sich, wenn die Kleidung objektiv nahezu
 ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet ist und wegen
 der Eigenart des Berufs nötig ist oder wenn die Kleidung von privater Kleidung
 unterschieden werden kann, weil sie z.B. einen Firmenemblem enthält,
 Schutzfunktionen aufweist oder weil es sich um eine Uniform handelt.
-  Die schwarzen Anzüge des 
 Klägers sind keine typische Berufskleidung. Für den steuerlichen Abzug genügt
 es nicht, dass der Kläger einen höheren Verschleiß an Anzügen hat oder die
 Anzüge ausschließlich beruflich nutzt.
-  Auch ein anteiliger Abzug der 
 Kosten ist nicht möglich. Denn hierzu müsste der berufliche Nutzungsanteil
 leicht und einwandfrei ermittelt werden können.
Hinweise: Die
 Zurückverweisung an das FG erfolgte wegen der vom Kläger übernommenen Kosten
 für die Bekleidung seiner angestellten Ehefrau. Der Kläger hat als Arbeitgeber
 Kosten seiner Arbeitnehmerin übernommen, die grundsätzlich Betriebsausgaben für
 den Klägerin darstellen. Da es sich bei der Arbeitnehmerin aber um seine
 Ehefrau handelte, hängt die steuerliche Anerkennung der Kosten davon ab, dass
 der Arbeitsvertrag zwischen den beiden einem Fremdvergleich standhält. Dies
 setzt voraus, dass im Arbeitsvertrag die Übernahme der Kosten für die Kleidung
 eindeutig geregelt war. Ob dies der Fall war, muss das FG nun prüfen. 
Quelle: BFH, Urteil v.
 16.3.2022 – VIII R 33/18; NWB
 
 
Neueste Kommentare