Zwar kann ein Forst- und Landwirt von der
Einnahmen-Überschussrechnung zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen
wechseln. Hierbei ist jedoch ein Übergangsgewinn zu ermitteln, damit
sichergestellt wird, dass zum einen kein Geschäftsvorfall doppelt erfasst und
zum anderen jeder Geschäftsvorfall wenigstens einmal erfasst wird. Ein
Übergangsgewinn braucht nur insoweit nicht ermittelt zu werden, als im Rahmen
der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen die Zufluss- und
Abflussgrundsätze der Einnahmen-Überschussrechnung fortgelten.

Hintergrund: Für die
Gewinnermittlung gibt es unterschiedliche Methoden wie z.B. die Bilanzierung,
bei der der Gewinn periodengerecht ermittelt wird, oder die
Einnahmen-Überschussrechnung, bei der es auf den Zufluss der Einnahmen bzw. auf
den Abfluss der Ausgaben ankommt. Land- und Forstwirte, die nicht
bilanzierungspflichtig sind und einen kleineren Betrieb unterhalten, haben
zudem die Möglichkeit, ihren Gewinn nach Durchschnittssätzen zu ermitteln.
Dabei wird der Gewinn nach gesetzlich festgelegten durchschnittlichen Werten
bemessen, so dass nicht der tatsächlich erzielte Gewinn, sondern ein
niedrigerer Betrag besteuert wird.

Sachverhalt: Der Kläger war
Landwirt mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr vom 1.7. bis 30.6. Er
ermittelte seinen Gewinn für das Wirtschaftsjahr 2015/2016 vom 1.7.2015 bis
30.6.2016 durch Einnahmen-Überschussrechnung. Für das folgende Wirtschaftsjahr
2016/2017 vom 1.7.2016 bis 30.6.2017 stellte er auf die Gewinnermittlung nach
Durchschnittssätzen um. Das Finanzamt ermittelte einen Übergangsgewinn in Höhe
von ca. 16.000 € und setzte es zur Hälfte im Streitjahr 2016 an. Der
Kläger wehrte sich gegen den Ansatz eines Übergangsgewinns.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Ein Übergangsgewinn ist zu ermitteln, wenn die
    Gewinnermittlung gewechselt wird. Denn durch den Übergangsgewinn wird
    sichergestellt, dass sich jeder Geschäftsvorfall zumindest einmal auswirkt,
    aber sich kein Geschäftsvorfall doppelt auswirkt.

  • Diese Gefahr einer Nichterfassung bzw. Doppelerfassung besteht
    beim Wechsel von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Gewinnermittlung nach
    Durchschnittssätzen. Bei der Einnahmen-Überschussrechnung gilt nämlich das
    Zufluss- und Abflussprinzip, während die Gewinnermittlung nach
    Durchschnittssätzen einem typisierten Betriebsvermögensvergleich entspricht,
    also einer Bilanz ähnelt, bei der es nicht auf den Zufluss und Abfluss ankommt.

  • Ein Übergangsgewinn ist insoweit nicht zu ermitteln, als für
    Teilbereiche der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen die Zufluss- und
    Abflussgrundsätze der Einnahmen-Überschussrechnung fortgelten.

Hinweise: Der BFH folgt mit
seinem Urteil der Auffassung der Finanzverwaltung. Kommt es beim Wechsel von
der Einnahmen-Überschussrechnung zu einem Übergangsgewinn, kann dieser auf
Antrag auf zwei oder drei Jahre verteilt werden.

Ein Übergangsgewinn ist auch beim umgekehrten Wechsel von der
Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zur Einnahmen-Überschussrechnung zu
ermitteln. Der Übergangsgewinn kann auch negativ sein, so dass ein Verlust
berücksichtigt wird.

Beim Wechsel von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung
wird z.B. der Forderungsbestand im Übergangsgewinn erfasst. Denn aufgrund des
Zuflussprinzips haben sich Forderungen bei der Einnahmen-Überschussrechnung
bislang nicht gewinnerhöhend ausgewirkt, und bei der nachfolgenden Bilanzierung
erfolgt die Bezahlung von Forderungen gewinnneutral. Durch den Übergangsgewinn
wird also sichergestellt, dass die Forderungen wenigstens einmal gewinnwirksam
erfasst werden. Umgekehrt mindern Verbindlichkeiten den Übergangsgewinn beim
Wechsel von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung.

Quelle: BFH, Urteil v. 23.11.2022 – VI R 31/20;
NWB