Zwar kann ein Forst- und Landwirt von der
		Einnahmen-Überschussrechnung zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen
		wechseln. Hierbei ist jedoch ein Übergangsgewinn zu ermitteln, damit
		sichergestellt wird, dass zum einen kein Geschäftsvorfall doppelt erfasst und
		zum anderen jeder Geschäftsvorfall wenigstens einmal erfasst wird. Ein
		Übergangsgewinn braucht nur insoweit nicht ermittelt zu werden, als im Rahmen
		der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen die Zufluss- und
		Abflussgrundsätze der Einnahmen-Überschussrechnung fortgelten.
		
Hintergrund: Für die
		Gewinnermittlung gibt es unterschiedliche Methoden wie z.B. die Bilanzierung,
		bei der der Gewinn periodengerecht ermittelt wird, oder die
		Einnahmen-Überschussrechnung, bei der es auf den Zufluss der Einnahmen bzw. auf
		den Abfluss der Ausgaben ankommt. Land- und Forstwirte, die nicht
		bilanzierungspflichtig sind und einen kleineren Betrieb unterhalten, haben
		zudem die Möglichkeit, ihren Gewinn nach Durchschnittssätzen zu ermitteln.
		Dabei wird der Gewinn nach gesetzlich festgelegten durchschnittlichen Werten
		bemessen, so dass nicht der tatsächlich erzielte Gewinn, sondern ein
		niedrigerer Betrag besteuert wird. 
Sachverhalt: Der Kläger war
		Landwirt mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr vom 1.7. bis 30.6. Er
		ermittelte seinen Gewinn für das Wirtschaftsjahr 2015/2016 vom 1.7.2015 bis
		30.6.2016 durch Einnahmen-Überschussrechnung. Für das folgende Wirtschaftsjahr
		2016/2017 vom 1.7.2016 bis 30.6.2017 stellte er auf die Gewinnermittlung nach
		Durchschnittssätzen um. Das Finanzamt ermittelte einen Übergangsgewinn in Höhe
		von ca. 16.000 € und setzte es zur Hälfte im Streitjahr 2016 an. Der
		Kläger wehrte sich gegen den Ansatz eines Übergangsgewinns.
Entscheidung: Der
		Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: 
- 
Ein Übergangsgewinn ist zu ermitteln, wenn die
Gewinnermittlung gewechselt wird. Denn durch den Übergangsgewinn wird
sichergestellt, dass sich jeder Geschäftsvorfall zumindest einmal auswirkt,
aber sich kein Geschäftsvorfall doppelt auswirkt. - 
Diese Gefahr einer Nichterfassung bzw. Doppelerfassung besteht
beim Wechsel von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Gewinnermittlung nach
Durchschnittssätzen. Bei der Einnahmen-Überschussrechnung gilt nämlich das
Zufluss- und Abflussprinzip, während die Gewinnermittlung nach
Durchschnittssätzen einem typisierten Betriebsvermögensvergleich entspricht,
also einer Bilanz ähnelt, bei der es nicht auf den Zufluss und Abfluss ankommt. - 
Ein Übergangsgewinn ist insoweit nicht zu ermitteln, als für
Teilbereiche der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen die Zufluss- und
Abflussgrundsätze der Einnahmen-Überschussrechnung fortgelten. 
Hinweise: Der BFH folgt mit
		seinem Urteil der Auffassung der Finanzverwaltung. Kommt es beim Wechsel von
		der Einnahmen-Überschussrechnung zu einem Übergangsgewinn, kann dieser auf
		Antrag auf zwei oder drei Jahre verteilt werden. 
Ein Übergangsgewinn ist auch beim umgekehrten Wechsel von der
		Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zur Einnahmen-Überschussrechnung zu
		ermitteln. Der Übergangsgewinn kann auch negativ sein, so dass ein Verlust
		berücksichtigt wird. 
Beim Wechsel von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung
		wird z.B. der Forderungsbestand im Übergangsgewinn erfasst. Denn aufgrund des
		Zuflussprinzips haben sich Forderungen bei der Einnahmen-Überschussrechnung
		bislang nicht gewinnerhöhend ausgewirkt, und bei der nachfolgenden Bilanzierung
		erfolgt die Bezahlung von Forderungen gewinnneutral. Durch den Übergangsgewinn
		wird also sichergestellt, dass die Forderungen wenigstens einmal gewinnwirksam
		erfasst werden. Umgekehrt mindern Verbindlichkeiten den Übergangsgewinn beim
		Wechsel von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung.
Quelle: BFH, Urteil v. 23.11.2022 – VI R 31/20;
		NWB
					
												
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