Zuschüsse einer Gemeinde an einen Verein für die Bewirtschaftung
der ihm dauerhaft überlassenen Sportanlage unterliegen nicht der Umsatzsteuer,
wenn der Verein nicht zu Gegenleistungen verpflichtet ist und der Verein auch
keine Aufgaben der Gemeinde übernimmt.

Hintergrund: Der Umsatzsteuer
unterliegt ein Entgelt für eine Leistung. Hingegen sind sog. echte Zuschüsse
kein Entgelt.

Sachverhalt: Der Kläger war ein Sportverein, der aufgrund eines
langfristigen Nutzungsvertrags mit der Gemeinde die gemeindliche Sportanlage
unentgeltlich nutzen durfte. Nach diesem Nutzungsvertrag musste der Kläger die
Anlage instandhalten und pflegen. Hierfür erhielt er von der Gemeinde jährliche
Zuschüsse in den Jahren 2011 bis 2014 von jährlich ca. 13.000 €.
Außerdem erhielt der Kläger im Jahr 2014 noch einen gesonderten Zuschuss von
ca. 35.000 € für bestimmte Modernisierungsmaßnahmen. Der Kläger
behandelte die Zuschüsse als nicht umsatzsteuerbar, zog aber die Vorsteuer aus
den Instandhaltungs- und Baumaßnahmen zu ca. 70 % ab. Das Finanzamt unterwarf
die Zuschüsse der Umsatzsteuer.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das
Finanzgericht der ersten Instanz zurück:

  • Die Zuschüsse waren nicht umsatzsteuerbar, da es sich um sog.
    echte Zuschüsse handelte, die ohne Gegenleistung, d.h. ohne Leistungsaustausch
    gezahlt wurden. Eine Umsatzsteuerbarkeit ist nur dann zu bejahen, wenn es einen
    unmittelbaren Zusammenhang zwischen einer
    Leistung und einem Entgelt gibt.

  • Ob es sich um ein Entgelt oder um einen echten Zuschuss
    handelt, hängt von dem Zahlungsempfänger und dem Förderungsziel ab. Im
    Streitfall ging es der Gemeinde nicht darum, konkrete Betreiberleistungen vom
    Verein (Kläger) für sich zu beziehen. Denn die Nutzungsüberlassung der
    Sportanlage war langfristig und unentgeltlich erfolgt, und der Kläger war nicht
    verpflichtet, bestimmte Sportangebote vorzuhalten. Vielmehr sollten es die
    Zuschüsse dem Kläger ermöglichen, die Sportanlage zu nutzen. Zudem gehörten
    auch weder das Bereithalten der Sportanlage noch ein gewisses Sportangebot zu
    den Pflichtaufgaben der Gemeinde, so dass der Kläger auch keine Aufgaben der
    Gemeinde übernahm.

  • Die Sache ist an das Finanzgericht zur weiteren Aufklärung
    zurückverwiesen worden, damit dieses die Berechtigung zum Vorsteuerabzug
    überprüfen kann.

Hinweise: Der Kläger leitete
seine Berechtigung zum Vorsteuerabzug daraus ab, dass er Sportveranstaltungen
mit zahlenden Zuschauern durchführte und das Sportheim auch für seinen
Gaststättenbetrieb nutzte und insoweit jeweils umsatzsteuerbare und -pflichtige
Umsätze ausführte. Dies muss das FG nun überprüfen.

Die Abgrenzung zwischen umsatzsteuerbarem Entgelt und nicht
umsatzsteuerbaren Zuschüssen wird etwa bei Forschungszuschüssen relevant. Für
die Umsatzsteuerbarkeit spricht es, wenn der Zuschussempfänger dem
Zuschussgeber die Forschungsleistung zuwenden soll. Hier prüft man u.a.,
welchen Zweck der Zuschussgeber verfolgt.

BFH, Urteil v. 18.11.2021 – V R 17/20; NWB