Bietet der Betreiber eines Imbissrestaurants ein sog. Sparmenü zum
Mitnehmen an, das aus Fast Food und einem Getränk besteht, muss das Entgelt
aufgeteilt werden, da das Getränk einem Umsatzsteuersatz von 19 % unterliegt,
während für das Fast-Food zum Mitnehmen nur ein Umsatzsteuersatz von 7 % gilt.
Diese Aufteilung kann nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise erfolgen.
Hintergrund: Für einfaches
zubereitetes Essen zum Mitnehmen gilt ein Umsatzsteuersatz von 7 %. Hingegen
werden Getränke, die ein Restaurant verkauft, mit 19 % versteuert.
Sachverhalt: In zwei ähnlich
gelagerten Fällen betrieb jeweils eine GmbH ein Hamburger-Schnellrestaurant.
Sie bot u.a. sog. Sparmenüs zum Mitnehmen an, die aus Fast Food (z.B. Hamburger
oder Pommes Frites) und einem Getränk bestanden. Sie teilte das Entgelt nach
der sog. Food-and-Paper-Methode auf, d.h. nach dem Verhältnis der
Wareneinkaufspreise; die Wareneinkaufspreise wurden über die EDV der GmbH
tagesaktuell bereitgestellt. Das Finanzamt hielt die Food-and-Paper-Methode für
ungeeignet und teilte die Entgelte für die verkauften Sparmenüs zum Mitnehmen
nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise auf.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) folgte der Aufteilungsmethode des Finanzamts und wies die
hiergegen gerichteten Klagen ab:
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Das Entgelt für das Sparmenü muss aufgeteilt werden, da die
Kläger mit dem Verkauf eines Sparmenüs zum Mitnehmen zwei Lieferungen
ausgeführt haben, nämlich die Lieferung eines Getränks zum Umsatzsteuersatz von
19 % sowie die Lieferung von Essen zum Mitnehmen (Lebensmittel) zum
Umsatzsteuersatz von 7 %. -
Es handelte sich nicht um einheitliche Lieferungen, da
Getränke und Essen unabhängig voneinander bestellt und konsumiert werden
können. So kann der Kunde entweder nur ein Getränk oder nur ein Essen oder aber
ein Menü bestellen. -
Für die Aufteilung eines Entgelts ist nach der Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs die einfachstmögliche Berechnungs- oder
Bewertungsmethode zu verwenden. Dies ist grundsätzlich die Aufteilung nach
Marktwerten bzw. nach Einzelverkaufspreisen. Das Finanzamt hat dies gemacht und
das Entgelt nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise für das Essen und für
das Getränk aufgeteilt. -
Die sog. Food and Paper-Methode, bei der die Aufteilung nach
dem Verhältnis der Wareneinkaufspreise erfolgt, war in den Streitfällen nicht
zulässig, da sie der geschäftlichen und wirtschaftlichen Realität widersprach.
So war es möglich, dass sich nach der Aufteilung für einen Hamburger ein Preis
ergeben konnte, der deutlich über dem Einzelverkaufspreis des Hamburgers lag.
Außerdem wirkte sich eine Veränderung bei den Einkaufspreisen über die EDV
sofort aus, obwohl die neu eingekauften Waren in der Regel erst eine Woche
später in den Schnellrestaurants verarbeitet wurden.
Hinweise: Auch wenn der BFH die
sog. Food-and-Paper-Methode in der aktuellen Entscheidung abgelehnt hat,
bedeutet dies keine allgemeine Ablehnung der Aufteilung nach Einkaufspreisen.
Die Aufteilung darf jedoch nicht dazu führen, dass sich für einen Hamburger ein
höherer Preis als der Einzelverkaufspreis ergibt oder dass veränderte
Einkaufspreise zu einer Veränderung des Aufteilungsschlüssels führen, bevor die
Waren eingesetzt werden.
Die Aufteilung nach Einkaufspreisen, wie bei der sog.
Food-and-Paper-Methode, ist für den Unternehmer günstiger, wenn er Getränke,
die dem regulären Steuersatz von 19 % unterliegen, mit einem hohen Aufschlag
verkauft. Legt er nämlich die Einkaufspreise zu Grunde, entfällt ein relativ
geringer Anteil des Gesamtentgelts auf das Getränk, da dessen Einkaufspreis
vergleichsweise niedrig ist.
Quelle: BFH, Urteile vom 22.1.2025 – XI R 19/23 und XI R 22/22;
NWB
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